Damit der Gläubigerantrag zulässig ist, muss er seine
Forderung gegen den Schuldner und auch den Eröffnungsgrund
glaubhaft machen. Dazu können alle präsenten Beweismittel
herangezogen werden wie die Vorlage von Belegen, wie zum Beispiel
Buchauszügen, Schuldscheinen oder die eidesstattliche
Versicherung. Verfügt der Gläubiger über einen Titel,
genügt die Vorlage eines Protokolls zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung oder eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung,
die nicht älter als sechs Monate sein sollte.
Die
Glaubhaftmachung der Forderung verlangt konkrete Angaben über
Schuldner und Forderung, sowie die Vorlage konkreter Nachweise (z.B.
Darlehensvertrag, Wechsel).
Der Gläubiger kann als
Insolvenzgründe die Zahlungsunfähigkeit ( § 17 InsO)
oder die Überschuldung (§ 19 InsO) glaubhaft machen.
Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
ist erforderlich, dass der Gläubiger darlegt (z.B. durch
eidesstattliche Versicherung über die Zahlungseinstellung des
Schuldners oder die Bescheinigung des Gerichtsvollziehers über
einen erfolglosen Pfändungsversuch), dass der Schuldner
wahrscheinlich dauerhaft nicht in der Lage sein wird, die gegen ihn
gerichteten Forderungen zu bedienen. Die Glaubhaftmachung der
Überschuldung (gilt nur für juristische Personen) ist i.d.R.
nicht praktikabel, da der Gläubiger wohl keinen Einblick in die
Buchhaltung des Schuldners haben wird. Ausnahmen bilden die
Kreditinstitute, die Kreditforderungen geltend machen.
Hat der
Gläubiger Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht,
wird das zusätzlich geforderte rechtliche Interesse fast immer zu
bejahen sein, da in diesem Fall ein rechtsmissbräuchlicher Antrag
weitgehend ausgeschlossen werden kann. Der Antrag ist zulässig,
der Schuldner wird vom Insolvenzgericht angehört, § 14 Abs.2
InsO.
Diese Anhörung ist zwingend (Ausnahme: § 10
InsO). Im Rahmen der Anhörung kann der Schuldner die glaubhaft
gemachte Forderung des Gläubigers seinerseits durch (Gegen-)
Glaubhaftmachung erschüttern. Dies kann dazu führen, dass
der Antrag unzulässig wird.
Auch die
(Gegen-)Glaubhaftmachung des Schuldners kann wieder durch den
Gläubiger erschüttert werden. Irgendwann gehen einer Partei
aber wohl die Nachweise für ihre Behauptungen aus. Gelingt dem
Gläubiger die Glaubhaftmachung nicht, wird der Insolvenzantrag
kostenpflichtig zurückgewiesen ( § 4 InsO, § 91
ZPO).
Zuletzt geändert am 01.03.2005
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