GmbH, KG oder OHG

Ist der Auftragnehmer eine GmbH, KG oder OHG, ist ein abhängiges Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Ein-Personen-Gesellschaft. Hier kann aber unter der besonderen Voraussetzung eine Versicherungspflicht als Selbstständiger in Betracht kommen (z.B. nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).

Der persönlich haftende Gesellschafter ist in der Regel nicht abhängig Beschäftigter seiner Gesellschaft. Im Einzelfall kann aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ein zusätzliches unselbstständiges Verhältnis vorliegen.

Zuletzt geändert am 10.01.2005

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