Ist der Auftragnehmer eine GmbH, KG oder OHG, ist ein
abhängiges Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Dies gilt
grundsätzlich auch für die Ein-Personen-Gesellschaft. Hier
kann aber unter der besonderen Voraussetzung eine Versicherungspflicht
als Selbstständiger in Betracht kommen (z.B. nach § 2 Satz 1
Nr. 9 SGB VI).
Der persönlich haftende Gesellschafter ist
in der Regel nicht abhängig Beschäftigter seiner
Gesellschaft. Im Einzelfall kann aber nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes ein zusätzliches unselbstständiges
Verhältnis vorliegen.
Zuletzt geändert am 10.01.2005
Copyright www.valuenet.de