Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG) ist die GmbH &
Co. KG (§ 161 Absatz 1 HGB). Es handelt sich hierbei um eine KG,
bei der der persönlich haftende Gesellschafter
(Komplementär) eine juristische Person, nämlich eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist.
Als
Komplementärin haftet die GmbH für Verbindlichkeiten der KG
mit ihrem gesamten Vermögen. Wie bereits erwähnt haften die
Gesellschafter der GmbH jedoch nicht mit ihrem Privatvermögen.
Die Gründung dieser Unternehmensform erfolgt ebenfalls
durch einen Gesellschaftsvertrag. Die Geschäftsführung und
Vertretung obliegt dem Geschäftsführer der GmbH.
Wichtig ist, dass die GmbH rechtlich selbständig bleibt, auch
wenn sie persönlich haftende Gesellschafterin ist.
Die
Beziehungen der Gesellschafter untereinander und andere Fragen der
Gesellschaft (beispielsweise die Auflösung) werden nach dem Recht
der KG geregelt.
Zuletzt geändert am 02.05.2005
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