In vielen Fällen sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor. Es
darf aber nur verhängt werden, wenn der Fahrzeugführer grob und
beharrlich seine Pflichten verletzt hat. Das stellt § 25 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) klar. Immer wieder beschäftigen sich
die Gerichte mit der Auslegung der Begriffe. Besondere Umstände
können dazu führen, dass es an einem groben Pflichtverstoß fehlt.
Hier einige Beispiele:
Hat sich ein Fahrzeugführer
darüber geirrt, dass an einem Pfosten, an dem sich zwei
Verkehrsschilder und ein Zusatzschild befanden, sich die Wirkung des
Zusatzschildes nur auf das über ihm angebrachte Vorschriftszeichen
bezieht, fehlt es nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landgerichtes
(BayObLG) an einem groben Pflichtverstoß. Entscheidend hat das
Gericht auch darauf abgestellt, dass zwischen den beiden
Verkehrszeichen kein auf den ersten Blick größerer Abstand bestanden
hat, als zwischen dem Zusatzschild und dem Verkehrsschild, auf das
sich seine Wirkung beschränkt (Beschluss des BayObLG vom 08.05.2003,
Aktenzeichen: 2 ObOWi 43/03).
Als Ausnahmeumstand kann
auch gelten, dass der Betroffene durch das Fahrverbot seinen
Arbeitsplatz verlieren würde oder dass, sofern er selbständig ist,
seine berufliche Existenz gefährdet wäre. Ist die Fahrerlaubnis
jedoch erst einmal entzogen, hat ein Arbeitnehmer, der wegen
Trunkenheit am Steuer aufgefallen ist, aufgrund des drohenden
Arbeitsplatzverlustes keinen Anspruch auf eine vorläufige Erteilung
seiner eingezogenen Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier
lehnte den entsprechenden Antrag eines Mannes ab, der bereits drei Mal
wegen "hochgradiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit" seine
Fahrerlaubnis abgeben musste. Als Bedingung für eine erneute
Teilnahme am Verkehr nannten die Richter ein positives
medizinisch-psychologisches Gutachten (Urteil des VG Trier vom
07.05.2002, Aktenzeichen: 1 L 398/02).
Überfährt eine
Fahranfängerin eine rote Ampel, liegt ein Regelpflichtverstoß vor
(§ 4 Absatz 1 Nr. 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung in
Verbindung mit Anlage BKatV Nr. 132.2), der ein Fahrverbot
von einem Monat nach sich zieht. Der Richter muss jedoch zumindest in
Betracht ziehen, von einem Fahrverbot abzusehen und stattdessen die
Geldbuße (hier 125 Euro) zu erhöhen, wenn die Rotlichtsünderin noch
sehr jung ist und im Straßenverkehr noch nicht "auffällig" war. Dass
er diese Möglichkeit in Betracht gezogen hat, muss der Richter in
seiner Urteilsbegründung zumindest andeuten, urteilte das
Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 06.02.2002, Aktenzeichen:
2 SS OWi 17/02).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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