Der Mietvertrag sollte auf jeden Fall die genaue Größe der
Wohnfläche in Quadratmeter bezeichnen. Die Größenangabe ist
wichtig, um Vergleiche zu anderen Wohnungen herstellen zu können
(Stichwort: Mieterhöhung), aber auch für die Berechnung der
Betriebskostenumlage.
Zur Wohnfläche zählen unter Umständen
auch Räume, die außerhalb der Wohnung liegen - beispielsweise eine
Toilette. Das müssen die Räume aber ausschließlich zu der einen
Wohnung gehören und nicht etwa von anderen Haushalten mitbenutzt
werden. Lediglich Abstellräume, die sich außerhalb der Wohnung
befinden, sind von der Anrechnung als Wohnfläche ausgenommen. "Offene
Räume" wie Balkone und Terrassen sind auch Teil der Wohnfläche,
werden aber in der Regel nur zu 25 Prozent in die Berechnung
einbezogen. Einzelheiten ergeben sich aus der neuen
Wohnflächenverordnung, die seit 1. Januar 2004 in Kraft ist.
Wenngleich die Verordnung eigentlich nur für den öffentlich
geförderten Wohnungsbau gilt, kann man davon ausgehen, dass die eher
allgemein formulierten Bestimmungen künftig auch als Richtschnur für
frei finanzierte Wohnungen dienen und im Streitfall vor Gericht analog
angewendet werden.
Rechtstipp für Mieter: Ein Mieter, dessen
Wohnung tatsächlich mehr als zehn Prozent kleiner ist, als im
Mietvertrag angegeben, kann die Miete kürzen, sogar rückwirkend.
Solche größeren Flächenabweichungen stellen eine "erhebliche
Minderung der Tauglichkeit" des Mietobjektes dar (Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 24.03.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 133/03).
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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