Der Arbeitslose kann eine Sperrzeit verhindern, wenn er für sein
versicherungswidriges Verhalten einen wichtigen Grund hatte.
Das hat insbesondere Bedeutung für den Fall, dass er die
Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.
Als wichtiger Grund
sind hier anerkannt:
- die Kinderbetreuung, wenn zum
Beispiel wegen Schichtarbeit deren Aufsicht nicht mehr sichergestellt
werden kann
- gesundheitliche Einschränkungen, die der
konkreten Tätigkeit entgegenstehen
- Unzumutbarkeit der
Tätigkeit (siehe Abschnitt "Zumutbarkeit")
- Kündigung wegen
Vertragsbruchs des Arbeitgebers (z. B. verspätete oder nicht
gezahlte Vergütung; Verstoß gegen gesetzliche oder tarifliche
Bestimmungen; sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz)
Rechtstipp: Bei ausstehender Lohnzahlung sollten Sie den
Arbeitgeber vor Kündigung stets - möglichst schriftlich per
Einschreiben - unter Setzen einer Zahlungsfrist abmahnen, um eine
spätere Sperrzeit verhindern zu können. In dem Schreiben muss auf
die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen werden. Dabei müssen Sie
nicht gleich mit Kündigung drohen. Besser ist es, von dem Recht auf
Zurückbehalten der Arbeitskraft Gebrauch zu machen. Der Vorteil:
Mit rechtmäßigem Ausüben des Zurückbehaltungsrecht (das heißt:
Sie gehen nicht mehr zur Arbeit bis zur Zahlung) haben Sie trotz
Fortbestehens des Arbeitsvertrages Anspruch auf Arbeitslosengeld,
können aber bei Nachzahlung des Arbeitgebers die Tätigkeit wieder
aufnehmen.
Unter Umständen kann auch eine Kündigung wegen
Umzugs ein wichtiger Grund sein, allerdings nur in eng begrenzen
Fällen. Der Umzug zum Herstellung der Ehe- oder Lebenspartner wird
nur selten anerkannt, jedoch der Wohnsitzwechsel zur Pflege einer
bedürftigen Person. So urteilte das Landessozialgericht (LSG)
Rheinland-Pfalz: Ein Arbeitnehmer darf sein Beschäftigungsverhältnis
wegen Umzugs des Ehepartners in eine andere Stadt nicht kündigen,
wenn keine konkreten Umstände für eine Anschlussbeschäftigung
vorliegen (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2004,
Aktenzeichen: L 1 AL 117/03).
Stimmt der
Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zu, berechtigt dies dann nicht
zur Sperrzeit, wenn dem Arbeitnehmer ohnehin zu diesem Zeitpunkt
gekündigt worden wäre. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zur
Kündigung nicht berechtigt war, so das Bundessozialgericht (BSG). Der
Arbeitnehmer muss sich vor der Zustimmung zum Arbeitsvertrag selbst
Klarheit verschaffen, ob und mit welchen Fristen der Arbeitgeber
kündigen darf. (Urteile des BSG vom 25.04.2002, Aktenzeichen:
B 11 AL 100/01 und vom 17.10.2002, Aktenzeichen:
B 7 AL 136/01 R).
Rechtstipp: Um vorab
Rechtssicherheit zu erlangen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann
der Arbeitslose sich bei der Arbeitsagentur rechtlich beraten lassen.
Die Beratung ist kostenlos und die Aussagen des Beraters für die
spätere Entscheidung der Behörde bindend.
Zuletzt geändert am 11.02.2006
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