Gründungszuschuss

Die Fördermaßnahmen über Ich-AG und Überbrückungsgeld wurden zum 1. August 2006 durch einen neuen Gründungszuschuss ersetzt.
Der besteht aus zwei Komponenten:

  • Neun Monate lang ein Zuschuss in Höhe des individuellen Arbeitslosengelds.
  • Anschließend sechs Monate pauschal 300 Euro. Diesen Betrag sollen die Gründer freiwillig in die gesetzliche Sozialversicherung einzahlen.

Nach neun Monaten wird davon ausgegangen, dass sich die Gründung soweit gefestigt und am Markt bewährt hat, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung auch danach zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 Euro monatlich bewilligen. Voraussetzung dafür ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt. Das muss vom Gründer belegt werden.

Gefördert werden nur Arbeitslose und nicht der direkte Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die anschließende Selbständigkeit. Zudem muss zum Zeitpunkt des Förderbeginns noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von drei Monaten bestehen, der sich während der Förderung vollständig verbraucht. Grundlage für diesen Zuschuss ist wie auch zuvor bereits die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens. Zusätzlich müssen die Gründer der Bundesagentur für Arbeit ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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