Eine Kündigungsfrist beschreibt den Zeitraum zwischen dem Zugang
der Kündigung und ihrem Wirksamwerden. Sinn und Zweck dieser Frist
ist es, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich nach einem
anderen Arbeitnehmer umzusehen. Außerdem soll der Arbeitnehmer die
Möglichkeit haben, sich nach einem anderen Arbeitsplatz umzusehen und
sich gegebenenfalls gegen die Kündigung zu wehren.
Bereits
seit Oktober 1993 gelten für die ersten beiden Beschäftigungsjahre
einheitliche gesetzliche Kündigungsfristen für alle Arbeitnehmer,
also für Arbeiter und Angestellte. Geregelt sind die
Kündigungsfristen in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB).
Die Grundkündigungsfrist (§ 622 Absatz 1
BGB) beträgt vier Wochen (= 28 Tage, nicht etwa einen Monat) zum
15. eines Monats beziehungsweise zum Ende eines Monats. Um wirksam zu
sein, muss die Kündigung also mindestens 28 Tage vor dem 15.
beziehungsweise dem letzten Tag eines Monats zugegangen sein (zum
Zugang siehe oben).
Vorsicht: Der Tag des Zugangs selbst wird
nicht mit gerechnet (§ 187 Absatz 1 BGB)!
Beispiele:
- Die Kündigung zum 15. November muss
am 18. Oktober zugegangen sein.
- Die Kündigung zum
30. November muss am 2. November zugegangen sein.
Wird die Frist verpasst, gilt der nächste Termin (z. B.
statt des 15. der 30.).
Diese Grundkündigungsfrist ist nur
ganz ausnahmsweise kürzer als im Gesetz bestimmt.
Im
Arbeitsvertrag kann eine kürzere Kündigungsfrist nach § 622
Absatz 5 BGB nur in zwei Fällen vereinbart werden, und zwar
wenn:
- ein Arbeitnehmer vorübergehend (bis zu drei
Monate) zur Aushilfe eingestellt ist
- der Betrieb in der
Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt.
In diesem Fall
kann eine Kündigungsfrist ohne festen Kündigungstermin vereinbart
werden. Als Arbeitnehmer wird voll gezählt, wer regelmäßig mehr als
30 Wochenstunden arbeitet. Arbeitnehmer, die weniger arbeiten,
werden nur teilweise berücksichtigt (bis einschließlich
20 Stunden = 0,50 Arbeitnehmer; bis einschließlich
30 Stunden = 0,75 Arbeitnehmer).
Eine
darüber hinausgehende Änderung der Grundkündigungsfrist ist
nur in eng begrenzten Fällen zulässig (siehe Abschnitt "Änderung
der gesetzlichen Fristen").
Die Grundkündigungsfrist gilt
nicht in der Probezeit. Während einer Probezeit (maximal sechs
Monate) kann das Arbeitsverhältnis immer mit einer Frist von zwei
Wochen gekündigt werden.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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