Grundkündigungsfrist

Eine Kündigungsfrist beschreibt den Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung und ihrem Wirksamwerden. Sinn und Zweck dieser Frist ist es, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich nach einem anderen Arbeitnehmer umzusehen. Außerdem soll der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich nach einem anderen Arbeitsplatz umzusehen und sich gegebenenfalls gegen die Kündigung zu wehren.

Bereits seit Oktober 1993 gelten für die ersten beiden Beschäftigungsjahre einheitliche gesetzliche Kündigungsfristen für alle Arbeitnehmer, also für Arbeiter und Angestellte. Geregelt sind die Kündigungsfristen in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die Grundkündigungsfrist (§ 622 Absatz 1 BGB) beträgt vier Wochen (= 28 Tage, nicht etwa einen Monat) zum 15. eines Monats beziehungsweise zum Ende eines Monats. Um wirksam zu sein, muss die Kündigung also mindestens 28 Tage vor dem 15. beziehungsweise dem letzten Tag eines Monats zugegangen sein (zum Zugang siehe oben).
Vorsicht: Der Tag des Zugangs selbst wird nicht mit gerechnet (§ 187 Absatz 1 BGB)!

Beispiele:

  • Die Kündigung zum 15. November muss am 18. Oktober zugegangen sein.
  • Die Kündigung zum 30. November muss am 2. November zugegangen sein.

Wird die Frist verpasst, gilt der nächste Termin (z. B. statt des 15. der 30.).

Diese Grundkündigungsfrist ist nur ganz ausnahmsweise kürzer als im Gesetz bestimmt.
Im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 5 BGB nur in zwei Fällen vereinbart werden, und zwar wenn:

  • ein Arbeitnehmer vorübergehend (bis zu drei Monate) zur Aushilfe eingestellt ist
  • der Betrieb in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt.
    In diesem Fall kann eine Kündigungsfrist ohne festen Kündigungstermin vereinbart werden. Als Arbeitnehmer wird voll gezählt, wer regelmäßig mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Arbeitnehmer, die weniger arbeiten, werden nur teilweise berücksichtigt (bis einschließlich 20 Stunden = 0,50 Arbeitnehmer; bis einschließlich 30 Stunden = 0,75 Arbeitnehmer).

Eine darüber hinausgehende Änderung der Grundkündigungsfrist ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig (siehe Abschnitt "Änderung der gesetzlichen Fristen").

Die Grundkündigungsfrist gilt nicht in der Probezeit. Während einer Probezeit (maximal sechs Monate) kann das Arbeitsverhältnis immer mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Zuletzt geändert am 25.07.2006

Copyright www.valuenet.de