Im Laufe der Zeit hat sich ein bestimmter Sprachgebrauch bei der
Zeugnisformulierung etabliert, der durchaus der Dechiffrierung bedarf.
Zumindest unter Fachleuten und bei Personalverantwortlichen haben sich
die gebräuchlichen Formeln indes herumgesprochen. Es liegt daher im
Interesse des beurteilten Arbeitnehmers, dass sie auch korrekt
verwendet werden. Ausführlich aufgelistet und erläutert sind die
Formulierungen im Ratgeber "Arbeitszeugnis Teil 2".
Diese
Entwicklung standardisierter Floskeln wurde angestoßen durch den
Grundsatz der wohlwollenden Zeugniserteilung, der von der
Rechtsprechung entwickelt wurde. Er bedeutet, dass der Arbeitgeber
dadurch seiner sozialen Mitverantwortung nachkommt, dass er das
Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig behindert. Das schließt
ein offen abfälliges und rund heraus abwertendes Zeugnis aus.
Es wäre aber ein Irrglaube, wenn man annähme, dass der
Arbeitgeber daran gehindert sei, unterschiedliche Leistungen
unterschiedlich zu würdigen. Was er schreibt, muss der Wahrheit
entsprechen, genauso wie das Zeugnis nur auf Tatsachen und nicht auf
Behauptungen oder Verdächten beruhen darf. Dieser Grundsatz geht
jedem Wohlwollen vor. Es können also durchaus auch negative
Beurteilungen fallen. Beispielsweise kann ein häufiger und für den
Arbeitnehmer typischer Alkoholkonsum während der Arbeitszeit unter
Umständen erwähnt werden.
Letztlich bedeutet "Wohlwollen",
dass der Arbeitgeber sich bemühen soll, möglichst objektiv zu sein,
sich bei etwa bestehender subjektiver Voreingenommenheit
zurückzuhalten und sich auf das für den Arbeitgeber langfristig
Charakteristische zu beschränken. Dies muss er rücksichtsvoll
darstellen. Den üblich gewordenen Standardformulierungen und den
damit allgemein verknüpften Bewertungen darf er sich nicht
verschließen, auch wenn er nicht auf ganz bestimmte Formulierungen
festgelegt werden kann. Mit anderen Worten: Will er den Arbeitnehmer
als fachlich gut und überdurchschnittlich bewerten, dann darf er
nicht schreiben: "...hat zu unserer vollen Zufriedenheit gearbeitet".
Diese Formulierung wird nämlich als Note 3 (durchschnittlich) und
nicht als Note 2 (das wäre schon überdurchschnittlich) gewertet. Das
hat das Bundesarbeitsgericht(BAG) klargestellt (Urteil des BAG vom
14.10.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 12/03).
Unabhängig davon darf
das Arbeitszeugnis keine Geheimzeichen enthalten. Auch ironische, oder
ähnliche Formulierungen, die die Klarheit der Botschaft
beeinträchtigen, sind unzulässig.
Rechtstipp: Hält sich der
Arbeitgeber nicht an die Regeln, können Sie als Arbeitnehmer
gerichtlichen Schutz suchen und finden (siehe hierzu Abschnitt
"Rechtsschutz").
Zuletzt geändert am 03.08.2005
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