In der "Gütergemeinschaft" werden das vorhandene Vermögen der
Frau und das Vermögen des Mannes zum gemeinschaftlichen Vermögen
Beider. Das bestimmt § 1416 Absatz 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Güterstand kann - genauso wie
die Gütertrennung - nur durch einen Ehevertrages vereinbart werden
(§ 1415 BGB). Das gemeinschaftliche Vermögen wird als Gesamtgut
bezeichnet. Auch das Vermögen, das ein Ehegatte während des
Bestehens der Gütergemeinschaft erwirbt, zählt dann zum
gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten (§ 1416
Absatz 1 Satz 2 BGB). Kein Ehegatte kann über seinen Anteil
am Gesamtgut oder einem einzelnen Gegenstand allein verfügen.
Rechtstipp: Betreffend der Verwaltung des Gesamtgutes sollten die
Ehegatten vertraglich regeln, ob diese durch den Mann, die Frau oder
beide gemeinsam erfolgen soll. Ist nichts vereinbart, erfolgt die
Verwaltung gemeinschaftlich (§ 1421 BGB).
Neben dem
Gesamtgut können innerhalb der Gütergemeinschaft noch weitere
Vermögensmassen bestehen, nämlich das Sondergut eines Ehegatten
(§ 1417 BGB), sowie das Vorbehaltsgut der Frau oder des Mannes
(§ 1418 BGB):
- Das Sondergut bilden Gegenstände,
die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können,
beispielsweise die nach § 850 der Zivilprozessordnung (ZPO)
unpfändbaren Forderungen (Gehaltsanteile). Das Sondergut wird durch
den jeweiligen Ehegatten selbstständig verwaltet (§ 1417 BGB).
Die Erträgnisse aus dem Sondergut fallen aber ins Gesamtgut.
- Vorbehaltsgüter sind Güter, die ein Ehegatte trotz
Gütergemeinschaft für sich behält und auf eigene Rechnung
verwaltet. Die Bestimmung zum Vorbehaltsgut erfolgt im Ehevertrag.
Unter bestimmten Voraussetzungen gehören auch Erbschaften oder
Erbschaftsbestandteile zum Vorbehaltsgut.
Die
Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung im Wege eines Ehevertrages,
durch Tod oder Scheidung. Das Gesamtgut ist dann aufzuteilen. Haben
die Ehegatten über die Auseinandersetzung keine vertragliche Regelung
getroffen, richtet sich die Aufteilung nach den Paragrafen 1475
bis1481 BGB.
Rechtstipp: Aus der praktischen Erfahrung heraus
ist eine Vereinbarung der Gütergemeinschaft zumeist für die
Beteiligten nachteilig. Die Ehegatten haften weitgehend für die
Schulden des anderen, erbschaftssteuerrechtlich ist - anders als im
gesetzlichen Güterstand - das gesamte Nachlassvermögen zu versteuern
(§ 5 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG) und die Auseinandersetzung
der Vermögensmassen bei Scheidung gestaltet sich zumeist kompliziert.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
Copyright www.valuenet.de