Ein Wechsel von der Gütertrennung zum gesetzlichen Güterstand ist
denkbar in einer Unternehmerehe, wenn sich wegen fortgeschrittenen
Alters oder Ruhestand die Notwendigkeit der Gütertrennung aus
Firmeninteresse erschöpft hat. Dann bringt der gesetzliche
Güterstand den Vorteil der Erbteilserhöhung um ein Viertel
(§ 1371 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Das Erbschaftssteuerrecht betrachtet den durch die
Gütergemeinschaft bereicherten Ehegatten als Beschenkten durch
Schenkung unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nr. 4
Erbschaftsteuergesetz, ErbStG). Demgegenüber ist die
Zugewinnausgleichsforderung erbschaftssteuerfrei (§ 5 ErbStG).
Wird der Zeitpunkt der Eheschließung für die Bestimmung des
Anfangsvermögens vertraglich bestimmt, kann diese Konstruktion
steuerliche Vorteile bringen. Ob diese zivilrechtliche Rückwirkung in
steuerlicher Sicht voll durchgreift, ist umstritten. Diese Frage
gehört in die Hand eines Steuerspezialisten.
Ein Wechsel zur
Gütergemeinschaft kommt vor allem aus Versorgungsgründen in
Betracht.
Zur Gütertrennung wechselt man in erster Linie im
Vorfeld einer Scheidung.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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