Gütertrennung

Beim Güterstand der "Gütertrennung" behält jeder Ehegatte sein Vermögen, § 1414 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Eheleute stehen sich in vermögensrechtlicher Hinsicht wie Unverheiratete mit zwei getrennten Vermögensmassen gegenüber. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen allein und kann darüber unbeschränkt allein verfügen, muss also den anderen Ehegatten nicht fragen. Für Schulden haftet jeder Ehegatte ausschließlich selbst.

Der Güterstand der Gütertrennung tritt nur ein:

  • wenn die Ehegatten dies durch notariellen Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren.
  • wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand vertraglich aufheben oder ausschließen, ohne dass ein anderer Güterstand vereinbart wird.
  • bei vertraglichem Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
  • ab Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten.

Die Gütertrennung endet durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes für die Zukunft oder mit Auflösung der Ehe. Wird die Gütertrennung aufgehoben, ohne das gleichzeitig ein neuer Güterstand für die Zukunft vereinbart wird, so tritt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein.

Rechtstipp: Gütertrennung kann auch partiell vereinbart werden, beispielsweise in Bezug auf eine Firmenbeteiligung. Häufig wird auch Gütertrennung (aus steuerlichen Gründen) nur für den Fall vereinbart, dass die Ehe anders als durch Tod eines Ehegatten endet.

Zuletzt geändert am 09.01.2006

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