Beim Güterstand der "Gütertrennung" behält jeder Ehegatte sein
Vermögen, § 1414 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die
Eheleute stehen sich in vermögensrechtlicher Hinsicht wie
Unverheiratete mit zwei getrennten Vermögensmassen gegenüber. Jeder
Ehegatte verwaltet sein Vermögen allein und kann darüber
unbeschränkt allein verfügen, muss also den anderen Ehegatten nicht
fragen. Für Schulden haftet jeder Ehegatte ausschließlich selbst.
Der Güterstand der Gütertrennung tritt nur ein:
- wenn die Ehegatten dies durch notariellen Ehevertrag ausdrücklich
vereinbaren.
- wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand
vertraglich aufheben oder ausschließen, ohne dass ein anderer
Güterstand vereinbart wird.
- bei vertraglichem Ausschluss
des Versorgungsausgleichs.
- ab Zustellung des
Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten.
Die
Gütertrennung endet durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes
für die Zukunft oder mit Auflösung der Ehe. Wird die Gütertrennung
aufgehoben, ohne das gleichzeitig ein neuer Güterstand für die
Zukunft vereinbart wird, so tritt der gesetzliche Güterstand der
Zugewinngemeinschaft ein.
Rechtstipp: Gütertrennung kann auch
partiell vereinbart werden, beispielsweise in Bezug auf eine
Firmenbeteiligung. Häufig wird auch Gütertrennung (aus steuerlichen
Gründen) nur für den Fall vereinbart, dass die Ehe anders als durch
Tod eines Ehegatten endet.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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