Der Gesetzgeber trennt zwischen anerkannten Gütestellen und
sonstigen Gütestellen. Nur vor Gütestellen, die die Voraussetzungen
des Art. 5 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG)
erfüllen, kann eine obligatorische Streitschlichtung durchgeführt
werden.
Diese sind:
- alle Notare
- Rechtsanwälte, die als solche die Bezeichnung Gütestelle gemäß
Art. 5 Absatz 2 BaySchlG führen
- sonstige
Gütestellen, wenn sie vom Präsidenten des Bayerischen Obersten
Landesgerichts (BayObLG) anerkannt wurden
Eine Liste
der anerkannten Schlichtungsstellen kann am dem Servicetelefon der
Landesnotarkammer Bayern (Tel.: 0800-NOTARIUS) oder im Internet unter
http://www.notare.bayern.de abgerufen werden. Als Gütestelle
zugelassene Rechtsanwälte sind bei den jeweiligen Amtsgerichten zu
erfragen.
Rechtstipp: Vor diesen Gütestellen können auch
andere privatrechtliche Vergleiche geschlossen werden, die dann nach
§ 794 Absatz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)
vollstreckbar sind.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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