Gütestellen

Der Gesetzgeber trennt zwischen anerkannten Gütestellen und sonstigen Gütestellen. Nur vor Gütestellen, die die Voraussetzungen des Art. 5 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG) erfüllen, kann eine obligatorische Streitschlichtung durchgeführt werden.
Diese sind:

  • alle Notare
  • Rechtsanwälte, die als solche die Bezeichnung Gütestelle gemäß Art. 5 Absatz 2 BaySchlG führen
  • sonstige Gütestellen, wenn sie vom Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) anerkannt wurden

Eine Liste der anerkannten Schlichtungsstellen kann am dem Servicetelefon der Landesnotarkammer Bayern (Tel.: 0800-NOTARIUS) oder im Internet unter http://www.notare.bayern.de abgerufen werden. Als Gütestelle zugelassene Rechtsanwälte sind bei den jeweiligen Amtsgerichten zu erfragen.

Rechtstipp: Vor diesen Gütestellen können auch andere privatrechtliche Vergleiche geschlossen werden, die dann nach § 794 Absatz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckbar sind.

Zuletzt geändert am 10.02.2006

Copyright www.valuenet.de