In vielen Bundesländern ist die Erhebung bestimmter Klagen vor
Gericht erst zulässig, nachdem vor einer so genannten Gütestelle
(Schiedsgericht) ohne Ergebnis versucht wurde, sich außergerichtlich
zu einigen. Außerdem bestehen für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
zwischen Auszubildenden und ihrem Ausbilder Schlichtungsausschüsse
bei den Kammern (z. B. IHK).
Vertritt der Rechtsanwalt
seinen Mandanten in einem solchen Güteverfahren, erhält er eine
Geschäftsgebühr zum festen Gebührensatz von 1,5. Kommt es in einem
Güteverfahren zu einem Vertrag oder Vergleich zwischen den
streitenden Parteien, steht dem Rechtsanwalt zusätzlich eine
Einigungsgebühr (Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG) zu (siehe Abschnitt
"Außergerichtliche Einigung").
Rechtstipp: War der
Rechtsanwalt zuvor bereits außergerichtlich tätig, wird die dabei
entstandene allgemeine Geschäftsgebühr für außergerichtliche
Tätigkeit in der Regel zu 50 Prozent auf die Vertretung im
Güteverfahren angerechnet. Die für das Güteverfahren zu zahlende
Gebühr wird dann gegebenenfalls gleichermaßen wiederum bei der für
eine anschließende gerichtliche Vertretung anfallenden
Verfahrensgebühr berücksichtigt.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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