Güteverhandlung

Dem streitigen Verfahren vor dem Arbeitsgericht geht - spätestens zwei Wochen nach Klageerhebung - eine Güteverhandlung voraus, in der eine gütliche Einigung angestrebt und der Kammertermin vorbereitet wird.

Die Güteverhandlung - sie dauert in der Regel nur etwa zehn Minuten - wird vom vorsitzenden Richter alleine durchgeführt. Hier werden die gegensätzlichen Standpunkte erläutert und unter Leitung des Gerichts erörtert: Der Vorsitzende befragt dazu Kläger und Beklagten, allerdings findet keine Beweisaufnahme statt. Nur in Ausnahmefällen - beim einstweiligen Rechtsschutz - entfällt die Güteverhandlung.

Häufig kommt es schon in dieser Güteverhandlung zu einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits. Die Güteverhandlung kann dann dadurch beendet werden, dass die Parteien einen Vergleich schließen. Die Klage kann aber auch ohne weiteres zurückgenommen werden. Umgekehrt kann der Beklagte die Klage anerkennen. Wenn beide Parteien zustimmen, kann der Vorsitzende auch nach § 54 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) die Güteverhandlung in einem weiteren Gütetermin fortsetzen.

Zuletzt geändert am 25.07.2006

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