Dem streitigen Verfahren vor dem Arbeitsgericht geht - spätestens
zwei Wochen nach Klageerhebung - eine Güteverhandlung voraus, in der
eine gütliche Einigung angestrebt und der Kammertermin vorbereitet
wird.
Die Güteverhandlung - sie dauert in der Regel nur etwa
zehn Minuten - wird vom vorsitzenden Richter alleine durchgeführt.
Hier werden die gegensätzlichen Standpunkte erläutert und unter
Leitung des Gerichts erörtert: Der Vorsitzende befragt dazu Kläger
und Beklagten, allerdings findet keine Beweisaufnahme statt. Nur in
Ausnahmefällen - beim einstweiligen Rechtsschutz - entfällt die
Güteverhandlung.
Häufig kommt es schon in dieser
Güteverhandlung zu einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits.
Die Güteverhandlung kann dann dadurch beendet werden, dass die
Parteien einen Vergleich schließen. Die Klage kann aber auch ohne
weiteres zurückgenommen werden. Umgekehrt kann der Beklagte die Klage
anerkennen. Wenn beide Parteien zustimmen, kann der Vorsitzende auch
nach § 54 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) die
Güteverhandlung in einem weiteren Gütetermin fortsetzen.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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