Gutachter- und Anwaltskosten

Grundsätzlich ist es nötig, den Schaden am Fahrzeug von einem unabhängigen Dritten bestätigen und schätzen zu lassen. Dabei entstehende Kosten muss der Verursacher als erforderliche Kosten im Sinne von § 249 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch ersetzen. Bei Schäden bis 500 Euro genügt allerdings in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt. Erst ab 800 Euro empfiehlt es sich, ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen. Dann muss die Versicherung des Schädigers die Gutachterkosten zahlen, auch wenn sie schon ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben hat.

Hat beispielsweise Geschädigte bei einem Unfall die Schadenshöhe von 1.080 Euro von einem Gutachter feststellen lassen, so muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung diese Kosten übernehmen, auch wenn sie der Meinung ist, der Gutachter sei zu teuer. Es ist nicht Aufgabe des Unfallgeschädigten, sich mit dem Gutachter über dessen Honorar auseinander zu setzen (Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.06.2002, Aktenzeichen: 32 S 61/02). Selbst bei unrichtigem Gutachten muss die Versicherung grundsätzlich zahlen (Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 14.01.2003, Aktenzeichen: 3 U 292/02).

Wer ein Sachverständigengutachten auch bei Schäden unter 500 Euro einholt, bleibt umgekehrt auf diesem Kosten sitzen, da die Kosten für nicht erforderlich gehalten werden.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in den meisten Fällen gerechtfertigt. Selbst in einfach gelagerten Fällen ist es einem Unfallgeschädigten unbenommen, einem Rechtsanwalt die Rechtsverfolgung zu übertragen. Einer "normalen" Firma oder einer Privatperson ist es in aller Regel nicht zuzumuten, zunächst zu versuchen, ohne Zuziehung eines Anwalts Schadenersatz zu erlangen, denn die Praxis lehrt, dass gerade dann sich Regulierungen verzögern oder nur teilweise erfolgreich sind (Urteil des Amtsgerichts Kehlheim vom 14.11.2001, Aktenzeichen: 3 C 0620/01). Nur bei Rechtskundigen wird davon unter Umständen eine Ausnahme zu machen sein.

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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