Lebt ein Ehepaar weniger als ein Jahr getrennt, ist eine Scheidung
gemäß § 1565 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den
Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten
liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Dabei
werden an die unzumutbare Härte strenge Anforderungen gestellt, um
einem Rechtsmissbrauch entgegenzuwirken.
Solche Umstände liegen
beispielsweise vor:
- bei Gewaltanwendung oder sexueller
Erniedrigung durch den anderen Ehegatten
- wenn der andere
Ehegatte Alkoholiker ist
- wenn die Ehefrau von einem anderen
Mann schwanger ist (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe,
Aktenzeichen: 20 WF 32/00)
- wenn der andere Ehegatte in
einer neuen festen Beziehung lebt (wird nicht von allen Gerichten
anerkannt)
Die bloße Zuwendung eines Ehegatten zu
einem neuen Partner ist lediglich Zerrüttungsgrund und als solcher
nicht zugleich eine unzumutbare Härte. Allerdings kann beispielsweise
eine Beziehung des Ehemannes mit der Schwester der Ehefrau unter
gewissen Umständen eine Härtefallscheidung rechtfertigen (Beschluss
des Oberlandesgerichts Köln Beschluss vom 09.10.2002, Aktenzeichen:
27 WF 187/02).
Rechtstipp: Ein Antrag auf
Härtefallscheidung sollte wohl überlegt werden. Hier kommen die
Einzelheiten der Eheprobleme vor Gericht ausführlich zur Sprache und
müssen im Zweifel sogar bewiesen werden. Hält das Gericht den
angegebenen Grund für nicht ausreichend, weist es den Antrag ab und
der antragstellende Ehegatte hat die gesamten Kosten des
Gerichtsverfahrens zu tragen.
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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