Seit dem 17. Februar 2005 gilt die EU-Fluggastverordnung
(EU-Verordnung 261/2004). Danach können Fluggäste bei
Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung des Fluges
Entschädigungen bis zu 600 Euro und so genannte.
Unterstützungsleistungen verlangen. Die Höhe der Erstattung ist
dabei von der Entfernung der Flugstrecke und des Zielortes abhängig.
Können Flüge wegen Annullierung oder Überbuchung nicht
angetreten werden, muss die Fluggesellschaft bei einer Flugentfernung
- bis 1.500 km 250 Euro,
- bei Entfernungen von
1.500 bis 3.500 km 400 Euro,
- bei mehr als 3.500 km 600 Euro
Schadensersatz zahlen.
Wird der Gast in einer
niedrigeren Klasse als der gebuchten befördert, müssen - je nach
Entfernung - 30 bis 75 des Flugpreises binnen sieben Tagen erstattet
werden.
Bei Verspätungen von weniger als 5 Stunden besteht ein
Anspruch auf Snacks, Getränke und Erfrischungen, zwei
Telefongespräche, zwei Telexe, zwei Telefaxe oder zwei E-Mails.
Sollten dabei mehrere Übernachtungen notwendig sein, können
Hotelunterbringungen sowie Beförderungen zwischen Flughafen und
Übernachtungsort verlangt werden.
Ab 5 Stunden Verspätung
gibt|s den Reisepreis zurück!
Ansprüche gegen die
Fluggesellschaft können auch nach dem so genannten "Montrealer
Übereinkommen" bestehen, das in Deutschland seit dem 28. Juni 2004
gilt. Danach muss die Fluggesellschaft - gegebenenfalls neben dem
Reiseveranstalter - den Schaden ersetzen, der durch Verspätung von
Reisenden oder Reisegepäck entstanden ist. Wer also zum Beispiel
seinen Anschlussflug wegen Verspätung verpasst oder mit dem Taxi nach
Hause fahren muss, weil die U-Bahn nicht mehr fährt und daher
erhöhte Reisekosten hat, kann diesen Verspätungsschaden geltend
machen. Die Haftung ist allerdings auf rund 4938 Euro begrenzt. Bei
Gepäckverspätung, Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung haftet die
Fluggesellschaft in der Höhe von circa 1190 Euro je Reisendem. Die
Fluggesellschaft muss dabei auch die Kosten für notwendige
Anschaffungen übernehmen, also etwa die Ausgaben für die
Zahnbürste, nötigste Pflegemittel und Bekleidung. Im Falle der
Gepäckbeschädigung muss der Schaden möglichst schnell, spätestens
aber nach sieben Tagen, bei Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen
schriftlich angezeigt werden. Die Fluggesellschaft kann sich der
Haftung nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren
Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden. In der Praxis
wird jedoch häufig auf diese Beweisführung verzichtet.
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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