Für die Haftung des Arbeitgebers kommt es darauf an, wem der
Schaden entstanden ist und ob er bei einer von ihm veranlassten
Tätigkeit eingetreten ist oder außerhalb der Arbeit.
Erleidet ein Telearbeiter während der Ausübung seiner Tätigkeit
einen Schaden, gelten die bei Arbeitsunfällen anzuwendenden Regeln.
Problem: Der Nachweis eines arbeitsbedingten Unfalls lässt sich bei
Telearbeit nur schwer erbringen, da er in den privaten Räumen
passiert. Hier müssen Erleichterungen zugestanden werden.
Tritt beim Telearbeiter ein Schaden außerhalb seiner Tätigkeit
ein, dann richtet sich die Haftung des Arbeitgebers nach dem
allgemeinen Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB),
§ 823 BGB. Voraussetzung ist das Verschulden des Arbeitgebers.
Das liegt vor, wenn sich eine Verletzung von arbeitsrechtlichen
Schutzpflichten im privaten Bereich ausgewirkt hat.
Beispiel: Der
vom Arbeitgeber gestellte Schreibtisch ist mangelhaft und bricht
zusammen, während der Telearbeiter Fotos in sein Fotoalbum klebt.
Entsteht einem Dritten ein Schaden durch das Verschulden des
Arbeitgebers, so muss er auch diesem gegenüber haften. Probleme
ergeben sich in der Haftungsfrage gegenüber Dritten, wenn
beispielsweise Daten eines Dritten verloren gehen.
Der
Arbeitgeber haftet für Schäden an seinen eigenen Sachen oder
Datenbeständen mit, falls er nicht ausreichend für die Möglichkeit
zur Datensicherung sorgt, d.h. er muss die Administrationsrechte
ausreichend sichern, durch Passwort geschützte Bereiche einrichten
und den Telearbeiter hinlänglich schulen.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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