Der Anspruch aus einem Vermächtnis ist eine so genannte
Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), er ist also aus dem noch ungeteilten Nachlass zu
erfüllen. Vermächtnisnehmern haftet der Erbe jedoch weniger streng
als anderen Nachlassgläubigern.
Seine Haftung ist dann auf den
Nachlass beschränkt, wenn:
- Nachlassverwaltung
angeordnet ist (§ 1975 BGB).
- Nachlasskonkurs eröffnet
ist (§ 1975 BGB).
- die Dürftigkeitseinrede begründet
ist (§ 1990 BGB).
- eine Überschuldung des Nachlasses
durch Vermächtnisse und Auflagen vorliegt - "Einrede der
Überschwerung" (§ 1992 BGB).
Nachlassverwaltung
dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger bei zureichendem aber
unübersichtlichem Nachlass.
Die Nachlassinsolvenz wird bei
bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit angeordnet, also wenn
die Erbschaft nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Erben
ausreicht.
Die Dürftigkeitseinrede steht dem Erben zu, wenn
der Nachlass nicht einmal zur Deckung der Kosten der Nachlassinsolvenz
ausreichen würde.
Ein Insolvenzantrag zur
Haftungsbeschränkung bleibt dem Erben auch erspart, wenn die
Überschuldung nur auf Vermächtnisse und Auflagen beruht (so genannte
"Überschwerung").
Zuletzt geändert am 26.05.2007
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