Haftung des beschwerten Erben

Der Anspruch aus einem Vermächtnis ist eine so genannte Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), er ist also aus dem noch ungeteilten Nachlass zu erfüllen. Vermächtnisnehmern haftet der Erbe jedoch weniger streng als anderen Nachlassgläubigern.
Seine Haftung ist dann auf den Nachlass beschränkt, wenn:

  • Nachlassverwaltung angeordnet ist (§ 1975 BGB).
  • Nachlasskonkurs eröffnet ist (§ 1975 BGB).
  • die Dürftigkeitseinrede begründet ist (§ 1990 BGB).
  • eine Überschuldung des Nachlasses durch Vermächtnisse und Auflagen vorliegt - "Einrede der Überschwerung" (§ 1992 BGB).

Nachlassverwaltung dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger bei zureichendem aber unübersichtlichem Nachlass.

Die Nachlassinsolvenz wird bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit angeordnet, also wenn die Erbschaft nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Erben ausreicht.

Die Dürftigkeitseinrede steht dem Erben zu, wenn der Nachlass nicht einmal zur Deckung der Kosten der Nachlassinsolvenz ausreichen würde.

Ein Insolvenzantrag zur Haftungsbeschränkung bleibt dem Erben auch erspart, wenn die Überschuldung nur auf Vermächtnisse und Auflagen beruht (so genannte "Überschwerung").

Zuletzt geändert am 26.05.2007

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