Grundsätzlich gelten auch im Bereich der Telearbeit von
Arbeitnehmern dieselben Haftungsregeln, die auch für "normale"
Arbeitnehmer gelten: Der Arbeitgeber haftet nach den Grundsätzen der
beschränkten Arbeitnehmerhaftung für Schäden, die er im Rahmen
seiner Tätigkeit verursacht, nur eingeschränkt (innerbetrieblicher
Schadensausgleich).
Differenziert wird nach Vorsatz und
verschiedenen Fahrlässigkeitsstufen:
- Eine
unbeschränkte Haftung des Telearbeiters besteht in jedem Fall bei
vorsätzlichem Handeln. Der Arbeitnehmer muss zumindest billigend in
Kauf genommen haben, dass ein Schaden entsteht.
Beispiel: Aus
einer bekannt zweifelhaften Quelle lädt sich der Telearbeiter Daten
auf den Rechner, wodurch ein Virus die Festplatte zerstört.
- Entsteht infolge grober Fahrlässigkeit ein Schaden, haftet der
Arbeitnehmer in aller Regel ebenfalls voll. Von grober Fahrlässigkeit
spricht man, wenn der Arbeitnehmer gegen grundlegende
Sorgfaltspflichten verstößt.
Beispiel: Entgegen der Anweisung
unterlässt es der Telearbeiter, einen Virenscanner zu aktualisieren,
lädt sich Daten aus einer unsicheren Quelle auf seinen Rechner und
ein Virus zerstört die Festplatte.
- Besteht mittlere
(normale) Fahrlässigkeit, muss der Arbeitnehmer nicht für den ganzen
Schaden haften. Je nach Grad des Verschuldens wird die Schadenssumme
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Feste Quoten gelten
hier aber nicht - vielmehr wird jeder Einzelfall gesondert beurteilt.
Dabei spielt es auch eine Rolle, ob die Arbeit besonders gefahrgeneigt
war (bei Bürotätigkeit nicht der Fall), ob das Risiko gut
versicherbar ist, aber auch die Höhe des Entgelts: Es kann durchaus
bereits einen Risikoaufschlag enthalten (Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994, Aktenzeichen: GS 1/89).
- Bei leichter Fahrlässigkeit dagegen scheidet jegliche
Haftung des Telearbeiters aus, und der Arbeitgeber trägt den Schaden
allein.
Die gegenüber dem allgemeinen Schuldrecht
eingeschränkten Haftungsregelungen für Arbeitnehmer sind zwingende
Arbeitnehmerschutzrechte. Von ihnen kann weder durch
arbeitsvertragliche noch tarifvertragliche Regelung zu Lasten des
Arbeitnehmers abgewichen werden (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom
17.09.1998, 27.01.2000 und 05.02.2004, Aktenzeichen: 8 AZR
175/97, 8 AZR 876/98 und 8 AZR 91/03). Entsprechende
Vereinbarungen sind unwirksam.
Rechtstipp: Die Beweislast für
das Verschulden des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber. Das geht aus
§ 619a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor. Dafür
reicht es allerdings zunächst, dass er Indizien vorträgt, die auf
ein Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen. Der Arbeitnehmer muss
dann diese Indizien substanziiert erschüttern, um nicht zu haften.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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