Haftung des Telearbeiters

Grundsätzlich gelten auch im Bereich der Telearbeit von Arbeitnehmern dieselben Haftungsregeln, die auch für "normale" Arbeitnehmer gelten: Der Arbeitgeber haftet nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung für Schäden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht, nur eingeschränkt (innerbetrieblicher Schadensausgleich).

Differenziert wird nach Vorsatz und verschiedenen Fahrlässigkeitsstufen:

  • Eine unbeschränkte Haftung des Telearbeiters besteht in jedem Fall bei vorsätzlichem Handeln. Der Arbeitnehmer muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass ein Schaden entsteht.
    Beispiel: Aus einer bekannt zweifelhaften Quelle lädt sich der Telearbeiter Daten auf den Rechner, wodurch ein Virus die Festplatte zerstört.
  • Entsteht infolge grober Fahrlässigkeit ein Schaden, haftet der Arbeitnehmer in aller Regel ebenfalls voll. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer gegen grundlegende Sorgfaltspflichten verstößt.
    Beispiel: Entgegen der Anweisung unterlässt es der Telearbeiter, einen Virenscanner zu aktualisieren, lädt sich Daten aus einer unsicheren Quelle auf seinen Rechner und ein Virus zerstört die Festplatte.
  • Besteht mittlere (normale) Fahrlässigkeit, muss der Arbeitnehmer nicht für den ganzen Schaden haften. Je nach Grad des Verschuldens wird die Schadenssumme zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Feste Quoten gelten hier aber nicht - vielmehr wird jeder Einzelfall gesondert beurteilt. Dabei spielt es auch eine Rolle, ob die Arbeit besonders gefahrgeneigt war (bei Bürotätigkeit nicht der Fall), ob das Risiko gut versicherbar ist, aber auch die Höhe des Entgelts: Es kann durchaus bereits einen Risikoaufschlag enthalten (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994, Aktenzeichen: GS 1/89).
  • Bei leichter Fahrlässigkeit dagegen scheidet jegliche Haftung des Telearbeiters aus, und der Arbeitgeber trägt den Schaden allein.

Die gegenüber dem allgemeinen Schuldrecht eingeschränkten Haftungsregelungen für Arbeitnehmer sind zwingende Arbeitnehmerschutzrechte. Von ihnen kann weder durch arbeitsvertragliche noch tarifvertragliche Regelung zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.1998, 27.01.2000 und 05.02.2004, Aktenzeichen: 8 AZR 175/97, 8 AZR 876/98 und 8 AZR 91/03). Entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam.

Rechtstipp: Die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber. Das geht aus § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor. Dafür reicht es allerdings zunächst, dass er Indizien vorträgt, die auf ein Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen. Der Arbeitnehmer muss dann diese Indizien substanziiert erschüttern, um nicht zu haften.

Zuletzt geändert am 30.04.2006

Copyright www.valuenet.de