Der Verwalter hat die Aufgaben und Pflichten, die er nach diesem
Vertrag übernommen hat, eigenverantwortlich, sorgfältig, ordentlich
und sachkundig auszuführen. Verletzt er seine Pflichten schuldhaft,
also vorsätzlich oder fahrlässig unter Außerachtlassung der
erforderlichen Sorgfalt, so ist er den Eigentümern zum Ersatz eines
dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
Rechtstipp: Bei
größeren Wohneigentumsanlagen sollten die Wohnungseigentümer
deshalb darauf achten, dass der Verwalter eine
Vermögensschadenhaftpflicht abgeschlossen hat!
Folgende
Schadensersatzansprüche sind denkbar und kommen in der Praxis häufig
vor:
- Der Verwalter übersieht bei Instandhaltungs- und
Instandsetzungsaufträgen die Verjährungsfrist hinsichtlich
Gewährleistungsansprüchen wegen bekannter Mängel oder
bezüglich der Geltendmachung von Baumängeln beim Bauträger.
- Der Verwalter kümmert sich zu spät um
Wohngeldrückstände, so dass Zahlungen, die zu einem früheren
Zeitpunkt noch beizubringen gewesen wären, nicht mehr eingefordert
werden können.
- Der Verwalter verletzt
Verkehrssicherungspflichten und ein Dritter oder ein Eigentümer kommt
zu Schaden (z. B. fehlende Überwachung der Absicherung von
Bauarbeiten, Einsturz von Gebäudeteilen aufgrund mangelhafter
Instandhaltung, fehlerhafte Organisation der Schneeräum- und
Streupflicht)
- Der Verwalter unterlässt Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten und dadurch vergrößern sich Schäden an
Sonder- oder Gemeinschaftseigentum.
Nach der
Rechtsprechung setzt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
gegen den Verwalter eine Beschlussfassung innerhalb der
Wohnungseigentümergemeinschaft voraus, wenn es sich um
gemeinschaftsgebundene Schadensersatzansprüche handelt. Ohne diesen
so genannten "Vorschaltbeschluss" ist der einzelne Eigentümer nicht
berechtigt, gegen den Verwalter Schadenersatz mit Leistung an die
Wohnungseigentümergemeinschaft oder anteiligen Schadensersatz an
sich selbst zu verlangen. Eines Vorschaltbeschlusses bedarf es jedoch
nicht, wenn der Schaden nur einem einzelnen Eigentümer entstanden
ist.
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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