Umstritten ist die Frage, wer für die Schäden haftet, die ein
Dritter dem Arbeitgeber gegenüber verursacht.
In Bezug auf
Familienangehörige oder ein Mitbewohner des Telearbeiters tendiert
die Rechtsprechung dazu, generell die Haftungsgrundsätze des
Arbeitsverhältnisses anzuwenden und diesen Personenkreis wie
Arbeitskollegen haften zu lassen. Wenn beispielsweise die Ehefrau des
Telearbeiters den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Laptop
beim Putzen beschädigt, wird für ihre Haftung - wie beim
Telearbeiter selbst - nach dem Grad der Fahrlässigkeit unterschieden.
Leichte Fahrlässigkeit hat demnach keine Haftung zur Folge. Bei
mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dem Schädiger und
dem Arbeitgeber geteilt (siehe Abschnitt "Haftung des Telearbeiters").
Probleme entstehen jedoch, wenn Außenstehender, etwa ein
Besucher oder Handwerker, Schäden am Telearbeitsplatz verursacht.
Hier ist die Rechtslage noch offen. Denkbar ist, dass ein Dritter, der
nicht Familienangehöriger oder Mitbewohner ist, ebenfalls nur
abgestuft haftet oder aber nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen
behandelt wird. Bei Letzteren ergäbe sich eine Haftung des Dritten
für Vorsatz und jegliche Form der Fahrlässigkeit, ohne dass der
Schaden mit dem Arbeitgeber geteilt werden könnte. Mit dieser
Unklarheit muss man im Moment noch leben. Ihr Anwalt wird Sie aber auf
Nachfrage über neue Entscheidungen auf diesem Gebiet informieren.
Rechtstipp: Die Möglichkeit, sich gegen Schäden durch Dritte
zu versichern, schiebt die Problematik der Schadensregulierung den
Versicherungen zu.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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