Haftung Dritter

Umstritten ist die Frage, wer für die Schäden haftet, die ein Dritter dem Arbeitgeber gegenüber verursacht.

In Bezug auf Familienangehörige oder ein Mitbewohner des Telearbeiters tendiert die Rechtsprechung dazu, generell die Haftungsgrundsätze des Arbeitsverhältnisses anzuwenden und diesen Personenkreis wie Arbeitskollegen haften zu lassen. Wenn beispielsweise die Ehefrau des Telearbeiters den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Laptop beim Putzen beschädigt, wird für ihre Haftung - wie beim Telearbeiter selbst - nach dem Grad der Fahrlässigkeit unterschieden. Leichte Fahrlässigkeit hat demnach keine Haftung zur Folge. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dem Schädiger und dem Arbeitgeber geteilt (siehe Abschnitt "Haftung des Telearbeiters").

Probleme entstehen jedoch, wenn Außenstehender, etwa ein Besucher oder Handwerker, Schäden am Telearbeitsplatz verursacht. Hier ist die Rechtslage noch offen. Denkbar ist, dass ein Dritter, der nicht Familienangehöriger oder Mitbewohner ist, ebenfalls nur abgestuft haftet oder aber nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen behandelt wird. Bei Letzteren ergäbe sich eine Haftung des Dritten für Vorsatz und jegliche Form der Fahrlässigkeit, ohne dass der Schaden mit dem Arbeitgeber geteilt werden könnte. Mit dieser Unklarheit muss man im Moment noch leben. Ihr Anwalt wird Sie aber auf Nachfrage über neue Entscheidungen auf diesem Gebiet informieren.

Rechtstipp: Die Möglichkeit, sich gegen Schäden durch Dritte zu versichern, schiebt die Problematik der Schadensregulierung den Versicherungen zu.

Zuletzt geändert am 30.04.2006

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