Wählt sich ein Dritter, beispielsweise das eigene Kind mittels
eines Dialers ins Netz ein, so ist die Frage, ob sich der
Anschlussinhaber das Handeln des Dritten zurechnen lassen und dafür
haften muss.
Mehrheitlich wird davon ausgegangen, dass sich
der Anschlussinhaber die Nutzung durch Dritte zurechnen lassen muss.
Er kann also nur gegen die Berechnung von Dialerkosten vorgehen, wenn
sich der Dritte ungewollt eingewählt hat oder getäuscht wurde (siehe
vorherige Abschnitte). Zur Begründung wird auf die Grundsätze der
Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurückgegriffen. Der Dienstanbieter
soll davon ausgehen dürfen, dass derjenige Dritte, der den
Telefonanschluss nutzt, das mit Befugnis des Anschlussinhabers tut.
Die Haftung soll selbst dann gelten, wenn der Dritte den
Anschluss ohne Einverständnis des Inhabers genutzt hat. Eine Ausnahme
wird nur dann gemacht, wenn dem Telefonkunden keine Schuld vorzuwerfen
sei, weil beispielsweise ein Einbrecher oder ein Computerhacker die
Kosten verursachte oder der Computer ausreichend gegen Fremdzugriff
geschützt war (so: Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.07.2001,
Aktenzeichen: 18 O 63/01).
In jüngster Zeit haben jedoch
vereinzelt Gerichte auch anders geurteilt. Nachdem der
Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass der Telefonkunde nicht
verpflichtet ist, sich gegen Dialer besonders zu schützen, dürfe den
Telefonkunden auch keine "Generalhaftung" für seinen Apparat
aufgebürdet werden, wenn es zu einer Dialereinwahl kommt. Es komme
deshalb bei der Dialereinwahl nur ein Vertrag über die
Mehrwertleistung zwischen dem Dienstanbieter und dem tatsächlich
Handelnden zustande, der Anschlussinhaber hafte nur für das übliche
Verbindungsentgelt (Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 23.04.2004,
Aktenzeichen: 10 C 906/03; Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
15.09.2004, Aktenzeichen: 22 S 162/04). Die weitere Entwicklung bleibt
abzuwarten.
Zuletzt geändert am 08.01.2006
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