Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, wer einem anderen schuldhaft
Schaden zufügt, muss dafür einstehen, er haftet für den Schaden.
Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich handelt, oder die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Bürgerliches
Gesetzbuch). Haftung erfolgt also grundsätzlich nur bei Verschulden
und zwar durch den Verursacher.
Im Straßenverkehrsrecht ist
das aber anders: Hier kommen gleich drei Personen in Betracht, gegen
die der Geschädigte seine Ansprüche gleichzeitig richten kann:
- der Halter des Fahrzeugs
- der Fahrer des Fahrzeugs
- der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs
Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs (nicht der Fahrer) auch für den
eingetretenen Schaden allein deswegen, weil er durch den Betrieb eine
Gefahrenquelle geschaffen hat. Diese Gefährdungshaftung des Halters
enthält § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Die
Gefährdungshaftung des Halters gilt nicht:
- wenn der
Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Absatz 2
StVG)
- wenn der Fahrer das Fahrzeug ohne Wissen des Halters
benutzt hat und der Halter die "Schwarzfahrt" nicht fahrlässig
herbeigeführt hat (§ 7 Absatz 3 StVG)
- für
Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h (§ 8
Nr. 1 StVG)
- gegenüber dem Fahrer (§ 8 Nr. 2
StVG)
- in Bezug auf die Ladung des eigenen Fahrzeugs
(§ 8 Nr. 3 StVG)
Die frühere Regelung in
§ 7 Absatz 2 StVG, wonach der Unfallbeteiligte sich darauf
berufen konnte, dass dieser Unfall für ihn "unabwendbar" war, wurde
abgeschafft Als unabwendbar galt, wenn der Unfall auch einem ganz
besonders sorgfältigen Autofahrer ("Idealfahrer") passiert wäre.
Nach neuem Recht kann der Schädiger zu seiner Entlastung
allenfalls nachweisen, dass der Unfall durch "höhere Gewalt"
verursacht wurde. Höhere Gewalt bedeutet, dass das schädigende
Ereignis von außen her auf den Betrieb des Fahrzeugs eingewirkt haben
muss. Gleichzeitig muss es so außergewöhnlich gewesen sein, dass der
Halter oder der Fahrer überhaupt nicht damit zu rechnen brauchte.
Genauso wenig darf dem Fahrer die Abwendung dieses Ereignis möglich
gewesen sein, auch nicht mit größter Sorgfalt. Dieser neue
Haftungsmaßstab kommt vor allem Fußgängern oder Radfahrern zugute.
Er dient also auch dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer.
Man muss nicht gegen den Halter selbst vorgehen, sondern kann
sich direkt an die meist finanziell besser gestellte Versicherung des
Halters wenden. Der Direktanspruch gegen die gegnerische Versicherung
ergibt sich aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).
Neben Halter und Pflichtversicherung haftet gemäß § 18
Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auch der Fahrer für
den eingetretenen Schaden. Dieser kann jedoch seiner Haftung
entkommen, wenn er nachweist, dass er den Unfall nicht verschuldet
hat.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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