Auch wenn der Besitzer eines Pferdestalls sein Gelände mit dem
Warnschild "Betreten auf eigene Gefahr" versehen hat, muss unter
Umständen für eine Verletzung eintreten.
Im Fall hatte eine
Frau den Stall betreten, um ihren Neffen vor einem "zudringlichen"
Pferd zu schützen. Dabei wurde sie von den ausschlagenden Hinterhufen
des Pferdes getroffen und schwer verletzt (Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.05.2000, Aktenzeichen: 22 U
148/99).
Zuletzt geändert am 10.10.2006
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