Jeder Autofahrer kennt sie: Blitzgeräte am Straßenrand. In diesen
Fällen geht es darum, die Identität des Verkehrssünders
festzustellen. Zwar erhält immer der Halter des Fahrzeugs den
Bußgeldbescheid, da seine Identität bekannt ist. Zu einem Bußgeld
darf aber nur der Fahrer herangezogen werden.
Ist
beispielsweise eine GmbH oder AG Halter des Fahrzeugs, kann es
vorkommen, dass die Polizei den Betrieb unangekündigt aufsucht und
dort Angestellte befragt, ob sie den Fahrer auf dem Foto erkennen.
Dieses Verhalten der Polizei ist zulässig und verstößt nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegen die Gebote eines
fairen Verfahrens. Einzelheiten zur Identifizierung des Fahrers
enthält der nachfolgende Abschnitt "Foto".
Für die
Ordnungswidrigkeit des Fahrers läuft ab dem Verstoß die
Verjährungsfrist von drei Monaten an (siehe Ratgeber
"Bußgeldbescheid Teil 1"). Wenn der Halter Einspruch einlegt und von
seinem Schweigerecht Gebrauch macht, kann die Identität des Fahrers
meist nicht - zumindest nicht innerhalb der Dreimonatsfrist -
ermittelt werden.
Rechtstipp: Kann der Fahrer nicht ermittelt
werden, droht jedoch die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen (siehe
Abschnitt "Fahrtenbuch"). Daneben können in bestimmten Fällen dem
Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 25a
Straßenverkehrsgesetz), die bei gerichtlicher Entscheidung bei bis zu
25 Euro liegen.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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