Das Hammerschlags- und Leiterrecht ergibt sich aus
landesrechtlichen Regelungen. Zur Erhaltung eines Bauwerkes notwendige
Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Bauarbeiten, die nur vom
Nachbargrundstück aus durchgeführt werden können, muss der Nachbar
danach dulden.
Wenn also zum Beispiel eine Mauer verputzt
werden muss, die auf der Grundstücksgrenze liegt oder für
Malerarbeiten ein Gerüst erforderlich ist, dann bestimmt das
Hammerschlags- oder Leiterrecht der Bundesländer, ob der Nachbar dies
auf seinem Grund dulden muss.
So veraltet diese Bezeichnung
auch klingt, im Nachbarrecht spielen diese Vorschriften nach wie vor
eine bedeutende Rolle. Denn regelmäßig wird ein Grundstücksbesitzer
nicht begeistert sein, wenn ein Gerüst in seinem Rosenbeet
aufgestellt oder Baumaterial über seinen englischen Rasen
transportiert wird. Für Schäden, die dem Nachbarn dadurch entstehen,
muss der "Bauherr" aufkommen. Und wenn die Störung zu lange dauert,
kann der Nachbar nach den meisten Landesbestimmungen sogar eine
Geldrente verlangen.
Rechtstipp: Bevor jedoch das Grundstück
des Nachbarn beansprucht wird, müssen Sie ihm das Vorhaben
anzuzeigen. Erklärt er sich nicht damit einverstanden, dürfen Sie
das Nachbargrundstück nicht betreten! Die einzige Möglichkeit, Ihr
Recht durchzusetzen, ist in diesem Fall, den Nachbarn auf Duldung zu
verklagen.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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