Hat der Arbeitnehmer eine Aufstockungsoption?

In der Rentenversicherung richtet sich die Höhe der späteren Rentenansprüche nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Auf Grund der Reduzierung innerhalb der Gleitzone werden daher auch für die Rente geminderte Beträge angesetzt. Das bedeutet im Ergebnis, dass Arbeitnehmer später eine reduzierte Rentenanwartschaft haben.

Arbeitnehmer haben daher die Möglichkeit, Beiträge zur Rentenversicherung statt von der ermäßigten Bemessungsgrundlage vom vollen Monatsverdienst zu zahlen. Voraussetzung ist, dass sie gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich einen Verzicht auf die Reduzierung erklären. Diese Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Arbeitsverhältnissen nur einheitlich abgegeben werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

Die Aufstockungsoption besteht nur in der Rentenversicherung! In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind in jedem Fall Beiträge nur von der ermäßigten Bemessungsgrundlage zu zahlen.

Beispiel: Vorteil der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei einem Monatsverdienst von 600 Euro:
Der monatliche Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2004 ohne Aufstockung 42,71 Euro und mit Aufstockung 58,50 Euro. Das macht im Jahr 189,48 Euro mehr an Rentenbeitrag.
Für einen Monatsverdienst von 600 Euro ergibt sich eine Rentenanwartschaft ohne Aufstockung von 5,52 Euro (5,79 Euro neue Bundesländer) und mit Aufstockung von 6,37 Euro (6,68 Euro neue Bundesländer) im Monat.
Das bedeutet: Für ein Mehr an Rentenbeitrag von 189,48 Euro bekommen Sie ein Mehr an Jahresrente von 10,20 Euro (10,68 Euro neue Bundesländer). Ob Sie sich deshalb für die Aufstockungsoption entscheiden, sollte reiflich überlegt sein.

Zuletzt geändert am 03.07.2006

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