In der Rentenversicherung richtet sich die Höhe der späteren
Rentenansprüche nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Auf
Grund der Reduzierung innerhalb der Gleitzone werden daher auch für
die Rente geminderte Beträge angesetzt. Das bedeutet im Ergebnis,
dass Arbeitnehmer später eine reduzierte Rentenanwartschaft haben.
Arbeitnehmer haben daher die Möglichkeit, Beiträge zur
Rentenversicherung statt von der ermäßigten Bemessungsgrundlage vom
vollen Monatsverdienst zu zahlen. Voraussetzung ist, dass sie
gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich einen Verzicht auf die
Reduzierung erklären. Diese Erklärung kann nur mit Wirkung für die
Zukunft und bei mehreren Arbeitsverhältnissen nur einheitlich
abgegeben werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Die Aufstockungsoption besteht nur in der Rentenversicherung!
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind in jedem
Fall Beiträge nur von der ermäßigten Bemessungsgrundlage zu zahlen.
Beispiel: Vorteil der Aufstockung der
Rentenversicherungsbeiträge bei einem Monatsverdienst von
600 Euro:
Der monatliche Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung beträgt im Jahr 2004 ohne Aufstockung
42,71 Euro und mit Aufstockung 58,50 Euro. Das macht im Jahr
189,48 Euro mehr an Rentenbeitrag.
Für einen
Monatsverdienst von 600 Euro ergibt sich eine Rentenanwartschaft
ohne Aufstockung von 5,52 Euro (5,79 Euro neue
Bundesländer) und mit Aufstockung von 6,37 Euro
(6,68 Euro neue Bundesländer) im Monat.
Das bedeutet:
Für ein Mehr an Rentenbeitrag von 189,48 Euro bekommen Sie
ein Mehr an Jahresrente von 10,20 Euro (10,68 Euro neue
Bundesländer). Ob Sie sich deshalb für die
Aufstockungsoption entscheiden, sollte reiflich überlegt
sein.
Zuletzt geändert am 03.07.2006
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