Um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt handelt es
sich, wenn der Beschäftigte von einem Privathaushalt angestellt wird
und die Beschäftigung gewöhnlich von einem Haushaltsmitglied
erledigt werden kann. Das geht aus § 8a des vierten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB IV) hervor.
Darunter fallen
beispielsweise Tätigkeiten wie:
- Einkaufen
- Kochen
- Reinigen, Putzen, Waschen
- Gartenpflege
- Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten
Menschen oder pflegebedürftigen Personen
Nicht erfasst
werden Aktivitäten als Nachhilfe- oder Musiklehrer, Chauffeur,
Sekretärin oder Gesellschaftsdame.
Für eine "geringfügige
Beschäftigung im Privathaushalt" gelten im Wesentlichen die
allgemeinen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung, wie sie im
vorherigen Abschnitt dargestellt sind.
Allerdings muss der
Arbeitgeber nur einen geringere Pauschalabgabe entrichten, und zwar:
- fünf Prozent für die gesetzliche
Rentenversicherung
- fünf Prozent für die gesetzliche
Krankenversicherung, falls Sie gesetzlich versichert sind
- zwei Prozent für die Steuer, und zwar für Lohn- und
Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag
Hinweis:
Die Erhöhung des Abgabensatzes für die Beschäftigung im
gewerblichen Bereich auf 30 Prozent (siehe vorheriger Abschnitt)
hat keine Auswirkung auf den Haushaltsbereich. Hier bleibt es auch ab
Juli 2006 bei zwölf Prozent.
Die verminderte
Pauschalabgabe für Haushaltshilfen kommt nur dann in Betracht, wenn
die geringfügige Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt
ausgeübt wird. Arbeitet die Haushaltshilfe beispielsweise auch in
angeschlossenen Betriebsräumen, ist sozialversicherungsrechtlich von
einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Wegen der
Vermischung mit dem gewerblichen Bereich muss dann die höhere
Pauschalabgabe von 30 Prozent gezahlt werden.
Zuletzt geändert am 23.01.2008
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