Haushaltsbereich

Um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt handelt es sich, wenn der Beschäftigte von einem Privathaushalt angestellt wird und die Beschäftigung gewöhnlich von einem Haushaltsmitglied erledigt werden kann. Das geht aus § 8a des vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) hervor.

Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie:

  • Einkaufen
  • Kochen
  • Reinigen, Putzen, Waschen
  • Gartenpflege
  • Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen oder pflegebedürftigen Personen

Nicht erfasst werden Aktivitäten als Nachhilfe- oder Musiklehrer, Chauffeur, Sekretärin oder Gesellschaftsdame.

Für eine "geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt" gelten im Wesentlichen die allgemeinen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung, wie sie im vorherigen Abschnitt dargestellt sind.
Allerdings muss der Arbeitgeber nur einen geringere Pauschalabgabe entrichten, und zwar:

  • fünf Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung
  • fünf Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie gesetzlich versichert sind
  • zwei Prozent für die Steuer, und zwar für Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag

Hinweis: Die Erhöhung des Abgabensatzes für die Beschäftigung im gewerblichen Bereich auf 30 Prozent (siehe vorheriger Abschnitt) hat keine Auswirkung auf den Haushaltsbereich. Hier bleibt es auch ab Juli 2006 bei zwölf Prozent.

Die verminderte Pauschalabgabe für Haushaltshilfen kommt nur dann in Betracht, wenn die geringfügige Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt wird. Arbeitet die Haushaltshilfe beispielsweise auch in angeschlossenen Betriebsräumen, ist sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Wegen der Vermischung mit dem gewerblichen Bereich muss dann die höhere Pauschalabgabe von 30 Prozent gezahlt werden.

Zuletzt geändert am 23.01.2008

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