Für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt kann und muss der
Arbeitgeber das Haushaltsscheckverfahren nutzen. Dies dient der
vereinfachten Meldung der geringfügigen Beschäftigung.
Hier sind nur reduzierte Angaben zum Beschäftigungsverhältnis
nötig.
Zu melden sind lediglich
- Beginn der
Beschäftigung
- gezahltes Arbeitsentgelt
- Ende der
Beschäftigung (bei Beendigung)
Die
Haushaltsscheckformulare stellt die Mini-Job-Zentrale zur Verfügung
oder sie können im Internet unter www.haushaltsscheck.de abgerufen
werden. Dort können die Formulare auch sofort online am PC
ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden.
Bei
Haushaltsscheckverfahren vergibt die zentrale Mini-Job-Zentrale in
Bochum die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet die
Pauschalabgabe und die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und
zieht diese per Lastschrift vom Arbeitgeber ein. Darüber hinaus
übernimmt die Mini-Job-Zentrale seit Anfang 2006 auch die Anmeldung
des geringfügig Beschäftigten zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Gleichzeitig berechnet sie auch die vom Privathaushalt zu zahlenden
Beiträge zur Unfallversicherung, zieht diese zusammen mit den
übrigen Beiträgen und Umlagen vom Privathaushalt ein und leitet sie
an den kommunalen Unfallversicherungsträger weiter.
Die
Beiträge werden nur halbjährlich eingezogen, und zwar für das erste
Halbjahr am 15. Juli und für das zweite Halbjahr am
15. Januar des Folgejahres.
Der Haushaltsscheck ist
vom Arbeitgeber und von der Haushaltshilfe zu unterschreiben.
Der Haushaltsscheck enthält unter anderem:
- Familiennamen, Vornamen, Anschrift und Betriebsnummer des
Arbeitgebers
- Familiennamen, Vornamen, Anschrift und
Versicherungsnummer der Haushaltshilfe (sofern keine
Versicherungsnummer vorhanden ist, wird das Geburtsdatum eingetragen)
- die Angabe, ob die Haushaltshilfe weitere Beschäftigungen
ausübt
- falls die Haushaltshilfe auf die
Versicherungsfreiheit verzichtet und die Aufstockungsoption wahrnimmt:
den Zeitpunkt des Verzichts
Die Einzugsstelle prüft,
ob die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro monatlich eingehalten
wird. Sie meldet zu Beginn und am Ende der geringfügigen
Beschäftigung sowie jeweils am Jahresende die Daten an den
Rentenversicherungsträger und teilt dem Beschäftigten den Inhalt der
Meldungen schriftlich mit.
Das Sozialgesetzbuch (SGB IV)
legt ausdrücklich fest, dass private Haushalte wegen Anstellung einer
geringfügig beschäftigten Haushaltshilfe nicht durch
Rentenversicherungsträger und Krankenkassen geprüft werden dürfen.
Zuletzt geändert am 23.01.2008
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