Der gemeinsame Hausrat gehört nicht zum Zugewinn. Über ihn ist
selbstständig zu entscheiden.
Zum Hausrat zählen die gesamte
Wohnungseinrichtung, Möbel, Lampen, Geschirr, Haushaltsgeräte. Bei
Fahrzeugen kommt es auf die Nutzungsverhältnisse an. Auch
Antiquitäten können Hausrat darstellen, wenn sie einer solchen
Funktion dienten (barocker Wäscheschrank). Eine Einigung in diesem
Punkt wirkt jedenfalls Kosten sparend.
Das Familiengericht
kann bereits während des Getrenntlebens die vorläufige Benutzung des
Hausrats regeln (§ 18a HausratsVO). In diesem Fall kann jeder
Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen
herausverlangen. Er hat sie ihm jedoch zum Gebrauch zu überlassen,
soweit dieser die für die Führung seines neuen eigenen Haushaltes
benötigt und die Überlassung im Einzelfall gerecht erscheint.
Nach der Scheidung ist zwischen den Gegenständen, die den
Ehegatten gemeinsam gehören und solchen, die einem allein gehören,
zu unterscheiden. Gemeinsames Eigentum verteilt der Richter gerecht
und zweckmäßig (§ 8 HausratsVO). Hausrat, der einem Ehegatten
allein gehört, kann dem anderen zugewiesen werden, soweit es sich um
notwendige Gegenstände handelt, auf deren Weiterbenutzung der andere
angewiesen ist (§ 9 HausratsVO). Im Gegenzug kann eine
Ausgleichszahlung festgesetzt werden. Bei der Aufteilung des Hausrates
wird nicht "fiftiy fifty" geteilt, wenn Kinder vorhanden sind. Der
Partner, bei dem die Kinder wohnen, muss auf jeden Fall begünstigt
werden (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29.03.1996,
Aktenzeichen: 16 UF 1068/95).
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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