Hausrat

Der gemeinsame Hausrat gehört nicht zum Zugewinn. Über ihn ist selbstständig zu entscheiden.

Zum Hausrat zählen die gesamte Wohnungseinrichtung, Möbel, Lampen, Geschirr, Haushaltsgeräte. Bei Fahrzeugen kommt es auf die Nutzungsverhältnisse an. Auch Antiquitäten können Hausrat darstellen, wenn sie einer solchen Funktion dienten (barocker Wäscheschrank). Eine Einigung in diesem Punkt wirkt jedenfalls Kosten sparend.

Das Familiengericht kann bereits während des Getrenntlebens die vorläufige Benutzung des Hausrats regeln (§ 18a HausratsVO). In diesem Fall kann jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen herausverlangen. Er hat sie ihm jedoch zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser die für die Führung seines neuen eigenen Haushaltes benötigt und die Überlassung im Einzelfall gerecht erscheint.

Nach der Scheidung ist zwischen den Gegenständen, die den Ehegatten gemeinsam gehören und solchen, die einem allein gehören, zu unterscheiden. Gemeinsames Eigentum verteilt der Richter gerecht und zweckmäßig (§ 8 HausratsVO). Hausrat, der einem Ehegatten allein gehört, kann dem anderen zugewiesen werden, soweit es sich um notwendige Gegenstände handelt, auf deren Weiterbenutzung der andere angewiesen ist (§ 9 HausratsVO). Im Gegenzug kann eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden. Bei der Aufteilung des Hausrates wird nicht "fiftiy fifty" geteilt, wenn Kinder vorhanden sind. Der Partner, bei dem die Kinder wohnen, muss auf jeden Fall begünstigt werden (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29.03.1996, Aktenzeichen: 16 UF 1068/95).

Zuletzt geändert am 24.01.2006

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