Neben den gesetzlichen Bestimmungen kann die Hausordnung die
Eigentumsfreiheit der Wohnungseigentümer unter Umständen erheblich
einschränken.
So kann zum Beispiel laut Oberlandesgericht
(OLG) Düsseldorf die Tierhaltung in einem Wohnhaus durch
Eigentümerbeschluss gänzlich verboten werden. Ein Beschluss, der
vorsieht, Katzen und Hunde aus der Wohnung zu entfernen und künftig
auch keine mehr in der Wohnung zu halten, unterfällt ohne Weiteres
der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft (Beschluss des OLG
Düsseldorf vom 15.07.2002, Aktenzeichen: Wx 173/02). Einschränkender
sieht dies das Landgericht (LG) München I. Zwar könne ein
allgemeines Verbot der Haustierhaltung in einer Wohnanlage nicht durch
Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden, jedoch
könne eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung
eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer darstellen.
Deshalb sei zumindest der Beschluss zulässig, dass sich Katzen nicht
frei in der Anlage bewegen dürfen (Beschluss des LG München I vom
29.03.2004, Aktenzeichen: 1 T 1633/04).
Auch der Gartenzwerg
muss weg, wenn er die anderen Eigentümer stört (Urteil des
Oberlandesgerichts Hamburg, veröffentlicht in: NJW 1988, Seite 2052).
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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