Einführung
Ein gut gekleideter Mann klingelt an der Wohnungstür einer
älteren Dame. Leistungsstarke und zuverlässige Staubsauger biete er
an, sagt der Mann, alles zu Schnäppchenpreisen - natürlich! Die Dame
möchte nicht unhöflich erscheinen, bittet den Vertreter herein und
bietet ihm Kaffee an. Als der Mann wieder geht, hat die ältere Dame
ihm ein Gerät abgenommen. Eigentlich hat sie ja schon einen
Staubsauger und billig war das Ding auch nicht, denkt sie später bei
sich. Aber der Mann war so nett und sie konnte einfach nicht Nein
sagen. Jetzt ärgert sie sich fürchterlich über den Kauf und möchte
das Ganze gern rückgängig machen...
Der geschilderte Fall
ist das typische Beispiel eines Haustürgeschäftes. So ähnlich
lassen sich täglich Tausende zum Vertragsschluss verleiten - aus
falsch verstandener Höflichkeit oder einfach aus geschäftlicher
Unerfahrenheit.
Grundsätzlich gilt im Zivilrecht aber:
Verträge müssen eingehalten werden, auf lateinisch "pacta sunt
servanda" - ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der auf ein Zitat von
Cicero zurückgeht. Es gibt also kein Zurück, es sei denn, man hat
sich den Rücktritt ausdrücklich vorbehalten. Diese Gefahren bei
Geschäftsabschlüssen an der Haustür hat auch der Gesetzgeber
erkannt und einer europäischen Verbraucherschutz-Richtlinie folgend
wurde 1986 das Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) eingeführt. Mit der
Schuldrechtsreform 2002 wurden diese Regelungen in das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) übernommen.
Mit den Vorschriften zu den
Haustürgeschäften soll der Verbraucher vor Überrumpelung geschützt
werden. Sie räumen ihm Rechte ein, vom Vertrag unbeschadet wieder
loszukommen.
Der vorliegende erste Teil des Ratgebers
"Haustürgeschäfte" gibt Auskunft, wann überhaupt ein
Haustürgeschäft vorliegt und in welchen Lebenssituationen die
verbraucherschützenden Normen greifen und welche Fälle ausdrücklich
ausgenommen sind.
Teil 2 setzt sich mit den einzelnen Rechten
auseinander, die dem Verbraucher nach einem Haustürgeschäft zustehen
und beantwortet die Frage, ob und wie die gesetzlichen Vorschriften
vertraglich geändert werden dürfen.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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