Zunächst soll geklärt werden, welche Fälle nach dem Gesetz als
Haustürgeschäfte anzusehen sind. Wie und wo muss welches Geschäft
abgeschlossen worden sein, damit die zentrale Schutznorm des
§ 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) greift?
§ 312 Absatz 1 BGB spricht zunächst von einem Vertrag
über eine entgeltliche Leistung. Das ist in der Regel ein
gegenseitiger Vertrag, der den Verbraucher zur Leistung eines Entgelts
(Preis, Honorar, Beitrag, Gebühr, etc.) verpflichtet. Dazu zählen
beispielsweise alle Kauf-, Werk-, Miet-, Reise- oder Leasingverträge.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Vertrag aufgrund
mündlicher Verhandlungen zustande gekommen sein muss. Dies ist
beispielsweise nicht der Fall, wenn bereits Geschäftsbeziehungen
bestanden haben.
Doch nicht jeder entgeltliche Vertragsschluss
aufgrund mündlicher Verhandlung ist ein Haustürgeschäft.
Entscheidend ist die Örtlichkeit, an der der Vertrag geschlossen
wurde. Über die geschützten Lebensbereiche informiert der
nachfolgende Abschnitt.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
Copyright www.valuenet.de