Nimmt der Rechtsanwalt im Auftrag des Mandanten Gelder entgegen und
leitet sie weiter erhält er eine so genannte Hebegebühr.
Die
Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des weitergeleiteten
Betrages.
Dem Anwalt stehen zu (Nr. 1009
Vergütungsverzeichnis, VV RVG):
- von Beträgen bis
2.500 Euro: 1 Prozent des Betrages
- vom Mehrbetrag
über 2500 Euro bis 10.000 Euro: 0,5 Prozent
- vom Mehrbetrag über 10.000 Euro: 0,25 Prozent
Die Mindestgebühr beträgt 1 Euro.
Rechtstipp:
Eine Hebegebühr kann nicht dafür verlangt werden, dass der
Rechtsanwalt Gerichtskosten- oder Auslagenvorschüsse bei Gericht
einzahlt. Das gleiche gilt, wenn der Anwalt nur die vom Gegner zu
erstattenden Kosten eintreibt.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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