Telearbeitnehmer, die ausschließlich zu Hause arbeiten, gehören
in der Regel zu den arbeitnehmerähnlichen Personen - nämlich dann,
wenn er wirtschaftlich abhängig ist und ähnlich wie ein Arbeitnehmer
sozial schutzwürdig ist.
Sie sind nicht persönlich (siehe
vorhergehender Abschnitt), sondern wirtschaftlich abhängig. Auch sie
unterliegen den üblichen umfangreichen arbeitsrechtlichen
Vorschriften sowie dem Heimarbeitsgesetz (HAG). Daneben genießen sie
den üblichen besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz
(MuSchG) und dem Behindertenrecht (SGB IX).
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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