Hemmung der Verjährung

Durch die Zustellung des Mahnbescheids durch das Mahngericht an den Antragsgegner wird die Verjährung der Forderung gehemmt. Das bedeutet, eine Verjährung kann während der Hemmung nicht eintreten. Endet die Hemmung, wird die vorher schon verstrichene Verjährungszeit nach Ende der Hemmung angerechnet. Die Verjährungsfrist läuft also an dem Zeitpunkt weiter, an dem sie gehemmt wurde. Die Zeit der Hemmung wird herausgerechnet.

Zu beachten ist, dass gemäß § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Hemmung bereits mit Einreichung des Mahnantrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner "demnächst" erfolgt. Solange der erhobene Anspruch eindeutig ist, gilt das auch, wenn der Mahnantrag an sich unzulässig ist, denn der Schuldner kann dann klar den Willen des Gläubigers erkennen, dass er sein Recht verfolgen will. Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, gilt sogar laut Bundesgerichtshof (BGH) dann noch als "demnächst" zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller (§ 693 Absatz 2 ZPO) noch innerhalb eines Monats zugestellt wird (Urteil des BGH vom 21.03.2002, Aktenzeichen: VII ZR 230/01). Hat der Antragsteller es allerdings unterlassen, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veranlasst worden ist, und führt dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat, gilt die Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt (Urteil des BGH vom 27.04.2006, Aktenzeichen: I ZR 237/03).

Allerdings urteilte der BGH auch: Die Verjährungsfrist wird nicht gehemmt, wenn der Mahnbescheid zwar den geforderten Betrag, jedoch keine oder nur eine unzureichende Angabe darüber enthält, wofür das Geld an den Gläubiger gezahlt werden soll. Das gilt selbst, wenn "die Individualisierung" nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Verfahren nachgeholt wird. (Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: XI ZR 12/99).

Wird der Antrag bei einem anderen als dem jeweils zuständigen Gericht eingereicht, kann ihn das Gericht zwar an das zuständige Amtsgericht weiterleiten, die Hemmung der Verjährung tritt allerdings erst ein, wenn er bei dem zuständigen Amtsgericht eingeht.

Kann ein Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, hat sich das Verfahren damit erledigt. Will der Gläubiger seinen Anspruch weiter verfolgen, so muss er vor Gericht klagen (Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Aktenzeichen: 19 W 29/99).

Zuletzt geändert am 15.05.2007

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