Durch die Zustellung des Mahnbescheids durch das Mahngericht an den
Antragsgegner wird die Verjährung der Forderung gehemmt. Das
bedeutet, eine Verjährung kann während der Hemmung nicht eintreten.
Endet die Hemmung, wird die vorher schon verstrichene Verjährungszeit
nach Ende der Hemmung angerechnet. Die Verjährungsfrist läuft also
an dem Zeitpunkt weiter, an dem sie gehemmt wurde. Die Zeit der
Hemmung wird herausgerechnet.
Zu beachten ist, dass gemäß
§ 167 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Hemmung bereits mit
Einreichung des Mahnantrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung
des Mahnbescheids an den Schuldner "demnächst" erfolgt.
Solange der erhobene Anspruch eindeutig ist, gilt das auch, wenn der
Mahnantrag an sich unzulässig ist, denn der Schuldner kann dann klar
den Willen des Gläubigers erkennen, dass er sein Recht verfolgen
will. Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer
unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt
werden kann, gilt sogar laut Bundesgerichtshof (BGH) dann noch als
"demnächst" zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung
der Unzustellbarkeit beim Antragsteller (§ 693 Absatz 2
ZPO) noch innerhalb eines Monats zugestellt wird (Urteil des BGH vom
21.03.2002, Aktenzeichen: VII ZR 230/01). Hat der Antragsteller es
allerdings unterlassen, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach den
Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die
Zustellung bereits veranlasst worden ist, und führt dieses
Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr
als einen Monat, gilt die Zustellung nicht mehr als "demnächst"
erfolgt (Urteil des BGH vom 27.04.2006, Aktenzeichen: I ZR
237/03).
Allerdings urteilte der BGH auch: Die
Verjährungsfrist wird nicht gehemmt, wenn der Mahnbescheid zwar den
geforderten Betrag, jedoch keine oder nur eine unzureichende Angabe
darüber enthält, wofür das Geld an den Gläubiger gezahlt werden
soll. Das gilt selbst, wenn "die Individualisierung" nach Ablauf der
Verjährungsfrist im anschließenden Verfahren nachgeholt wird.
(Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: XI ZR 12/99).
Wird der Antrag bei einem anderen als dem jeweils zuständigen
Gericht eingereicht, kann ihn das Gericht zwar an das zuständige
Amtsgericht weiterleiten, die Hemmung der Verjährung tritt allerdings
erst ein, wenn er bei dem zuständigen Amtsgericht eingeht.
Kann ein Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt
des Empfängers unbekannt ist, hat sich das Verfahren damit erledigt.
Will der Gläubiger seinen Anspruch weiter verfolgen, so muss er vor
Gericht klagen (Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm,
Aktenzeichen: 19 W 29/99).
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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