Vielfach unbekannt ist, dass junge Erwachsene unter 21 Jahren
(Heranwachsende) noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden können.
Das ist gar nicht so selten der Fall. Weil durch fehlende Erziehung
der Eltern immer wieder erhebliche Defizite in der
Persönlichkeitsbildung vorliegen, ist die Anwendung von
Jugendstrafrecht in der betreffenden Altersgruppe beinahe schon die
Regel.
Nach § 105 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz
(JGG) findet Jugendstrafrecht auf Heranwachsende in zwei Fällen
Anwendung:
- wenn die Persönlichkeit des Täters noch
einem Jugendlichen gleich steht (§ 105 Absatz 1 Nr. 1
JGG)
- wenn eine typische Jugendverfehlung vorliegt
(§ 105 Absatz 1 Nr. 2 JGG)
Der
Heranwachsende steht in seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleich,
wenn er in seiner Persönlichkeit erhebliche Entwicklungsdefizite
aufweist und sich nach Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit noch
als ein in seiner Entwicklung unfertiger, ungefestigter und prägbarer
Charakter darstellt (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 06.12.1988 und
05.12.2002, Aktenzeichen: 1 StR 620/88 und 3 StR 297/02).
Eine
Jugendverfehlung liegt vor, wenn eine Tat gegeben ist, die zwar bei
Erwachsenen auch gelegentlich vorkommt, nach Begehungsweise und Motiv
aber doch nicht mit der gleichen Häufigkeit wie bei Heranwachsenden
(z. B. Fahren ohne Führerschein, Diebstahl als Mutprobe).
Die beiden Alternativen des § 105 Absatz 1 Nr. 1
und Nr. 2 JGG stehen laut Bundesgerichtshof (BGH) gleichbedeutend
nebeneinander, die tatsächlichen Voraussetzungen können sich
allerdings erheblich überschneiden. Nr. 1 ist daher mehr
persönlichkeitsorientiert, Nr. 2 mehr tatorientiert. Das Motiv
einer Tat kann sowohl auf Entwicklungsrückstände wie auch auf eine
Jugendverfehlung hindeuten (Urteil des BGH vom 17.10.2000,
Aktenzeichen: 1 StR 261/00).
Auf die beiden Alternativen
wird in den beiden nachfolgenden Abschnitten detailliert eingegangen.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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