Herkunftslandprinzip

Auch wenn ein Anbieter Teledienste grenzüberschreitend in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erbringt, muss er nur das Recht des Staates beachten, in dem er seinen Sitz hat (§ 4 Teledienstegesetz, TDG). Ein deutscher Anbieter unterliegt danach also nur den Anforderungen des deutschen Rechts, auch wenn er Teledienste grenzüberschreitend erbringt.
Dieses so genannte "Herkunftslandprinzip" gilt nur für geschäftsmäßiges Handeln, private Gelegenheitsgeschäfte sind davon nicht erfasst.

Die Absätze 3 und 4 in § 4 TDG enthalten allerdings eine Reihe von Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip. Für diese Ausnahmebereiche gilt das Bestimmungslandprinzip. Das heißt, es gilt das Recht des Staates, in dem der Dienst empfangen oder in Anspruch genommen wird:

  • die Freiheit der Rechtswahl.
    Im vertraglichen B2B-Bereich, also unter Geschäftsleuten, ist eine Rechtswahl möglich und wird nicht vom Herkunftslandprinzip überlagert.
  • gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken.
  • die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Telediensten geschlossen werden.
    Im Bereich der Verbraucherverträge ist eine Rechtswahl nicht zulässig. Es gelten daher nach wie vor die §§ 29 und 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
  • die Tätigkeit von Notaren, sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind.
    Die Rechtsberatung im Vorfeld zur Vertragsgestaltung, wenn diese online erfolgt, ist dagegen vom Herkunftslandprinzip erfasst.
  • die gerichtliche Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht.
    Alle anderen außergerichtlichen Tätigkeiten wie Beratung, oder außergerichtliche Streitbeilegung unterliegen dagegen dem Herkunftslandprinzip.
  • die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung per E-Mail.
    Soweit ein deutscher Anbieter rechtlich zulässige E-Mails in einen anderen EU-Mitgliedstaat versendet, ist er an die in diesem Staat geltenden Vorschriften über die Zusendung von Werbung per E-Mail gebunden.
  • Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten.
    Es kommt nur auf den geldwerten Einsatz des im oder während des Spieles an, wie dies bei Lotterien, Sportwetten, Online-Casinos der Fall ist.
    Allgemeine Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele ohne Geldeinsatz sind nicht erfasst, auch wenn das Spiel selbst oder der Download Geld kostet.
  • elektronische Verteildienste.
  • Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
  • Ausgabe von elektronischem Geld durch Institute, die nach Artikel 8 Absatz 1 der so genannten E-Geld-Richtlinie (2000/46/EG) von Aufsichtsvorschriften freigestellt sind.
  • Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen.
  • die Bedingungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen.
  • das Datenschutzrecht.

Zuletzt geändert am 24.04.2006

Copyright www.valuenet.de