Auch wenn ein Anbieter Teledienste grenzüberschreitend in einen
anderen EU-Mitgliedsstaat erbringt, muss er nur das Recht des Staates
beachten, in dem er seinen Sitz hat (§ 4 Teledienstegesetz,
TDG). Ein deutscher Anbieter unterliegt danach also nur den
Anforderungen des deutschen Rechts, auch wenn er Teledienste
grenzüberschreitend erbringt.
Dieses so genannte
"Herkunftslandprinzip" gilt nur für geschäftsmäßiges Handeln,
private Gelegenheitsgeschäfte sind davon nicht erfasst.
Die
Absätze 3 und 4 in § 4 TDG enthalten allerdings eine
Reihe von Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip. Für diese
Ausnahmebereiche gilt das Bestimmungslandprinzip. Das heißt, es
gilt das Recht des Staates, in dem der Dienst empfangen oder in
Anspruch genommen wird:
- die Freiheit der Rechtswahl.
Im vertraglichen B2B-Bereich, also unter Geschäftsleuten, ist
eine Rechtswahl möglich und wird nicht vom Herkunftslandprinzip
überlagert. - gesetzliche Vorschriften über die Form des
Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der
Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken.
- die Vorschriften für vertragliche
Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, die im Rahmen
von Telediensten geschlossen werden.
Im Bereich der
Verbraucherverträge ist eine Rechtswahl nicht zulässig. Es gelten
daher nach wie vor die §§ 29 und 29a des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
- die Tätigkeit von Notaren, sowie von Angehörigen anderer Berufe,
soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind.
Die Rechtsberatung
im Vorfeld zur Vertragsgestaltung, wenn diese online erfolgt, ist
dagegen vom Herkunftslandprinzip erfasst. - die gerichtliche
Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor
Gericht.
Alle anderen außergerichtlichen Tätigkeiten wie
Beratung, oder außergerichtliche Streitbeilegung unterliegen dagegen
dem Herkunftslandprinzip. - die Zulässigkeit nicht
angeforderter Werbung per E-Mail.
Soweit ein deutscher Anbieter
rechtlich zulässige E-Mails in einen anderen EU-Mitgliedstaat
versendet, ist er an die in diesem Staat geltenden Vorschriften über
die Zusendung von Werbung per E-Mail gebunden. - Gewinnspiele
mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,
einschließlich Lotterien und Wetten.
Es kommt nur auf den
geldwerten Einsatz des im oder während des Spieles an, wie dies bei
Lotterien, Sportwetten, Online-Casinos der Fall ist.
Allgemeine
Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele ohne Geldeinsatz sind nicht
erfasst, auch wenn das Spiel selbst oder der Download Geld kostet.
- elektronische Verteildienste.
- Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte.
- Ausgabe von elektronischem Geld
durch Institute, die nach Artikel 8 Absatz 1 der so
genannten E-Geld-Richtlinie (2000/46/EG) von Aufsichtsvorschriften
freigestellt sind.
- Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die
dem Kartellrecht unterliegen.
- die Bedingungen für
grenzüberschreitende Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen.
- das Datenschutzrecht.
Zuletzt geändert am 24.04.2006
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