Landläufig wird davon ausgegangen, dass das Arbeitslosengeld
60 Prozent des früheren Nettoeinkommens beträgt. Dies
entspricht jedoch nur grob dem wahren Anspruch. Die Höhe des
Arbeitslosengeldes bemisst sich nämlich nicht nach dem
früheren Nettogehalt, sondern nach einem fiktiven Nettogehalt,
dem "Leistungsentgelt". Die Berechnung des
Leistungsentgeltes wird von der Agentur für Arbeit vorgenommen
und ist (noch) recht kompliziert. Wer dennoch wissen will, wie hoch
genau sein Anspruch ist: Wir erklären Ihnen das Verfahren:
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist abhängig von:
- dem vorherigen versicherungspflichtigen Arbeitseinkommen bzw. dem
sonstigen versicherungspflichtigen Entgelt (z. B. Krankengeld)
- dem Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32
Absätze 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
(EStG)
- der zu berücksichtigenden Lohnsteuerklasse
Die Berechnung geht in vier Schritten folgendermaßen
vonstatten:
- 1. Bemessungszeitraum und
Bemessungsrahmen
Zuerst muss die Behörde einen
Bemessungszeitraum festsetzen, nach dem ihr früheres
durchschnittliches Bruttogehalt ermittelt wird.
In der Regel
umfasst der Zeitraum die Arbeitstage im vergangenen Jahr vor der
Arbeitslosigkeit (Bemessungsrahmen), an denen der Arbeitslose
versicherungspflichtige Einkünfte hatte.
Zeiten, in denen ein
Anspruch auf Erziehungsgeld bestand, dürfen nicht berücksichtigt
werden (§ 131 Absatz 2 Nr. 3 drittes Buches des
Sozialgesetzbuches, SGB III). Ebenso Zeiten, in denen die
Arbeitszeit, etwa wegen Auftragsmangel, durch Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber um fünf Stunden oder mehr pro Woche gekürzt wurde
(§ 131 Absatz 2 Nr. 4 SGB III).
Der
Bemessungsrahmen wird gemäß § 130 Absatz 3 Satz 1
Nr. 1 SGB III in der Regel auf zwei Jahre erweitert, wenn
der Bemessungszeitraum sonst weniger als 150 Tage mit
Arbeitsentgelt erfasst.
Rechtstipp: Hat der Arbeitslose im
vorletzten Jahr im Durchschnitt erheblich mehr verdient, als im
vergangenen Jahr, kann auch dann der Zeitraum auf bis zu zwei Jahre -
zugunsten des Arbeitslosen - verlängert werden. (§ 130
Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Ist das bei Ihnen
der Fall, sollten Sie die Berücksichtigung der vergangenen zwei Jahre
als Bemessungszeitraum am Besten schriftlich bei der zuständigen
Arbeitsagentur unter Anlage der betreffenden Gehaltsabrechnung
beantragen.
Das Bemessungsentgelt ist - von Sonderfällen abgesehen
- das gerundete durchschnittliche Bruttoeinkommen je Tag im
vergangenen Jahr.
Die Berechnung: Das versicherungspflichtige
Einkommen (Bruttolohn oder Bruttogehalt) aus den Tätigkeiten des
Bemessungszeitraums wird zusammen gezählt und durch die Arbeitstage
geteilt. Zum Bemessungsentgelt zählen auch Löhne und Gehälter, die
der Arbeitnehmer wegen Zahlungsunfähigkeit des früheren Arbeitgebers
nicht erhalten hat (§ 131 Absatz 1 Satz 2
SGB III). Gezahlte Abfindungen bleiben allerdings außer Betracht
(§ 131 Absatz 2 Nr. 1 SGB III).
Rechtstipp: Wer in den vergangenen zwei Jahren bereits
Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt erhalten hat,
hat Anspruch auf die Bemessung nach den damaligen Höhe (§ 131
Absatz 4 SGB III).
Liegt trotz Verlängerung des
Bemessungsrahmens auf zwei Jahre (siehe vorheriger Abschnitt) der
Bemessungszeitraum bei unter 150 Tagen, so wird ein fiktives
Arbeitsentgelt ermittelt (§ 132 Absatz 1 SGB III). Die
Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen aller
Bundesbürger, wobei vier Stufen - je nach Ausbildungsgrad -
unterschieden werden. Die sich daraus ergebenden Tagessätze für 2004
lagen zwischen 40,60 und 96,60 Euro, wobei noch zwischen Ost und
West unterschieden wird.
Entsprechend der Lohnsteuerklasse
des Arbeitslosen wird aus dem Bemessungsentgelt ein so genanntes
"Leistungsentgelt" ermittelt. Das Leistungsentgelt ist ein
pauschaliertes Nettoeinkommen, das aber in der Regel nicht mit dem
früheren Nettoeinkommen übereinstimmt. Dies liegt vor allem daran,
dass bei der Lohnsteuer keine individuellen Steuerfreibeträge
berücksichtigt werden und ein pauschaler Abzug für
Sozialversicherungsbeiträge von 21 Prozent erfolgt. Neben
Lohnsteuer und Sozialversicherungen wird noch der
Solidaritätszuschlag abgezogen.
Rechtstipp: Ändert ein
Arbeitsloser Ehegatte während der Arbeitslosigkeit seine
Lohnsteuerklasse, darf ihn das grundsätzlich - entgegen der Regelung
in § 131 Absatz 3 SGB III - nicht zum Nachteil werden,
also seinen Anspruch nicht verringern. Jedenfalls ist eine
rückwirkende Kürzung nicht zulässig, wenn nicht zuvor über die
Behörde über die nachteiligen Folgen der Änderung belehrt hat
(Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.08.2002, Aktenzeichen:
B 11 AL 87/01 R und B 11 AL 31/02 R).
Das
Arbeitslosengeld beträgt 67 bzw. 60 Prozent des
Leistungsentgeltes (§ 129 SGB III). Der so genannte
"erhöhte Leistungssatz" von 67 Prozent wird gewährt, wenn der
Arbeitslose oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder
Lebenspartner einen Anspruch auf Kindergeld haben. In den übrigen
Fällen wird der allgemeine Leistungssatz von 60 Prozent zugrunde
gelegt.
Die Berechnung und die Leistung erfolgt auf den
Kalendertag genau (§ 134 SGB III).
Zuletzt geändert am 11.02.2006
Copyright www.valuenet.de