Wird die Reise vor Reiseantritt wegen unvorhersehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, steht
sowohl Veranstalter als auch dem Reisenden ein Sonderkündigungsrecht
zu. Dies bestimmt § 651j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Für höhere Gewalt kann der Veranstalter nichts. Er verliert
deshalb zwar seinen Vergütungsanspruch (§§ 651j Absatz 2,
651e Absatz 3 Satz 1 BGB), der Reisende kann aber auch
keinen Schadensersatz verlangen, nur die Rückzahlung der bereits
geleisteten Zahlungen. Sollten schon vertragliche Reiseleistungen
erbracht worden sein, kann der Veranstalter diese allerdings
berechnen.
Höhere Gewalt liegt in Naturereignissen, wie
Erdbeben, Überschwemmungen (z. B. die Flutkatastrophe am 26.
Dezember 2004 in Asien), aber auch Kriegsgeschehen oder
Einreiseverboten aufgrund staatlicher Sanktionen.
Terrorgefahr
als solche wird in der Regel nicht als höhere Gewalt angesehen.
Beispielsweise wurde die Erklärung der PKK im Frühjahr 1999, die
gesamte Türkei sei Kriegsgebiet, auch die Touristenzone, nicht als
höhere Gewalt anerkannt (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom
19.11.1999, Aktenzeichen: 32 C 12.616/99). Das Landgericht (LG)
Frankfurt hat dagegen die Terroranschläge auf das New Yorker World
Trade Center und das Pentagon in Washington vom 11. September 2001 als
höhere Gewalt angesehen und gab der Klage einer Touristin statt, die
nach den Anschlägen eine für die Zeit vom 11. bis 24.11.2001 nach
New York gebuchte Pauschalreise gekündigt hatte (Urteil des LG
Frankfurt vom 22.05.2003, Aktenzeichen: 2/24 S 239/02, abgedruckt in:
NJW 2003, 2618).
Rechtstipp: Als unvorhersehbare höhere
Gewalt sind eintretende offizielle Reisewarnungen des Auswärtigen
Amtes anerkannt. Ob in Ihrem Reiseland ein erhöhtes Sicherheitsrisiko
besteht, können Sie aktuell bei der Warnzentrale des Auswärtigen
Amtes in Berlin unter der Telefonnummer: 01888/170 erfragen.
Streiks sind nur höhere Gewalt, wenn beispielsweise das Flughafen-
oder Zollpersonal streikt, also Bereiche bestreikt werden, die nicht
zum Leistungsbereich eines Leistungsträgers zählen. Sind nur die
Fluglinie oder das Hotel betroffen, liegt es in der Sphäre des
Veranstalters und er muss haften.
Das Kündigungsrecht wegen
höherer Gewalt besteht auch noch, wenn ein solches Ereignis während
der Reise entsteht (Näheres hierzu im Ratgeber "Pauschalreisen Teil
2").
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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