Die gesetzliche Vergütung ist nicht zwingend.
Vielmehr kann
der Mandant mit dem Anwalt die Vergütung abweichend davon frei
vereinbaren. Eine solche individuelle Vereinbarung hat den großen
Vorteil, dass der Mandant schon vorher weiß, welche Rechnung ihn am
Ende erwartet.
Für außergerichtlicher Beratung, die
Ausarbeitung schriftlicher Gutachten und die Tätigkeit des
Rechtsanwalts als Mediator sind gar keine gesetzlichen Gebühren mehr
geregelt. In diesen Fällen ist der Rechtsanwalt sogar per Gesetz dazu
angehalten, eine Honorarvereinbarung mit seinen Mandanten zu treffen.
Die vereinbarte Vergütung darf allerdings grundsätzlich
nicht geringer ausfallen als die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) bestimmte Höhe (§ 4 Absatz 2 RVG). Nur ausnahmsweise sind bei
besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers geringere als
die gesetzlichen Gebühren möglich, beispielsweise wenn der Mandant
bedürftig oder mit dem Rechtsanwalt verwandt ist.
Für die
außergerichtliche Beratung und Mediation ist dagegen eine
weitgehend freie Vereinbarung der Höhe möglich, da hier
gesetzlich keine Gebühren (mehr) vorgeschrieben sind.
Eine Honorarvereinbarung wird meist nach Zeit (z.B. ein Stundensatz
pro Arbeitsstunde des Anwalts) oder als Pauschale für eine bestimmte
Tätigkeit (festes Honorar für die Erledigung einer bestimmten
Angelegenheit) vereinbart.
Rechtstipp: Bei einfachen oder vom
Aufwand her klar absehbaren Fällen wird oft ein Pauschalhonorar die
beste Wahl sein, zumal diese für den Mandanten den Vorteil hat, dass
er von vornherein weiß, was auf ihn zukommt.
In anderen Fällen
ist ein Stundenhonorar häufig die fairste Regelung, da dann die
Bezahlung im direkten Verhältnis zum Aufwand des Anwalts steht.
Allerdings sollte die Abrechnung dann vom Anwalt so gestaltet werden,
dass der Mandant nachvollziehen kann, für welche Tätigkeiten genau
die angerechneten Zeiten angefallen sind.
Dagegen ist es
bislang unzulässig, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Ein solches
läge vor, wenn er sein Honorar nur erhalten könnte, wenn er den
Prozess gewinnt (§ 49b Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung,
BRAO).
Auch die Vereinbarung eines Zusatzhonorars bei gewonnenem
Prozess ist dem Anwalt grundsätzlich nicht erlaubt.
Allerdings
darf die Erhöhung einer gesetzlichen Gebühr, beispielsweise der
Einigungsgebühr, vereinbart werden (§ 49b Absatz 2 Satz 2 BRAO),
etwa für den Fall, dass der Anwalt eine gütliche Einigung mit dem
Gegner erreicht.
Nach einer neuen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss der Gesetzgeber allerdings das
strikte Verbot von Erfolgshonoraren lockern. Laut den
Verfassungsrichtern darf die Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare
zumindest dann nicht gesetzlich verboten sein, wenn dadurch im
Einzelfall die Durchsetzung von Rechten erschwert oder sogar
verhindert wird. Es dürfe nicht sein, dass durch das Verbot ein
Rechtssuchender von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2008 eine
entsprechende Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt das gesetzliche
Verbot in Kraft (Beschluss des BVerfG vom 12.12.2006, Aktenzeichen:
1 BvR 2576/04).
Eine Vergütungsvereinbarung muss
bestimmten gesetzlichen Vorschriften genügen.
Wird eine
Vergütung vereinbart, die über den gesetzlichen Gebühren liegt, ist
sie nur wirksam, wenn:
- der Mandant seine Zustimmung dazu
schriftlich abgegeben hat (§ 4 Absatz 1 Satz 1 RVG).
- die
Erklärung nicht Teil der dem Anwalt erteilten Vollmachtsurkunde ist.
Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, kann der
Anwalt nur die ihm aus dem RVG zustehenden Kosten fordern. Zahlt
allerdings der Mandant trotzdem, hat er kein Recht auf Rückzahlung
(§ 4 Absatz 1 Satz 3 RVG).
Rechtstipp:
Anwälte und Mandaten sollten darauf achten, dass die Vereinbarung
ausdrücklich erfolgt und möglichst schriftlich festgehalten wird. So
lässt sich späterer Streit vermeiden.
Rechtstipp: Den über
der gesetzlichen Vergütung liegenden Betrag muss sie der Gegner, wenn
er den Prozess verliert, nicht bezahlen. Auch die
Rechtsschutzversicherung ersetzt ihn in aller Regel nicht. Auf diesen
Kosten bleibt der Mandant sitzen. Darauf muss der Rechtsanwalt
hinweisen.
Der Anwalt darf nicht unangemessen hohe Gebühren
vereinbaren, da er dem Mäßigungsgebot unterliegt (§ 4
Absatz 4 RVG). Bei fünffach über dem gesetzlichen Höchstwert
liegenden Gebühren wird von einer unangemessenen Höhe ausgegangen.
Kann der Rechtsanwalt nicht ganz ungewöhnliche, geradezu extreme
einzelfallbezogene Umstände für die Höhe darlegen, kann die Höhe
im Rechtsstreit bis auf den gesetzlichen Betrag gemindert werden
(Urteil des BGH vom 27.01.2005, Aktenzeichen IX ZR 273/02).
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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