Zuerst einige allgemeine Urteile, die für Hundehalter interessant
sein dürften:
- Keine Haftung für ungewollte
Welpen
Ein Mischlingsrüde hatte sich mit einer
läufigen Rassehündin eingelassen. Zwei Monate später kamen sechs
(von der Hundehalterin ungewollte) Mischlingswelpen zur Welt. Die
Halterin der Hundedame verklagte daraufhin den Halter des Rüden auf
Schadensersatz wegen des ungewollten Deckaktes. Das Amtsgericht (AG)
Daun wies ihre Forderung zurück. Man könne einen Hund wohl kaum
dafür verantwortlich machen, wenn er seinen Instinkten folge und eine
läufige Hündin decke, befanden die Richter (Urteil des AG Daun,
Aktenzeichen: 3 G 436/95).
- Mitverschulden bei
spielenden Hunden
Treffen zwei Hundehalter zusammen und
wird einer von ihnen, während die Hunde miteinander spielen, von dem
fremden Hund umgerannt und verletzt, muss er sich die Tiergefahr
seines eigenen Hundes gemäß nach § 254 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) anspruchsmindernd zurechnen lassen (Urteil des
Oberlandesgerichts Hamm vom 24.11.1994, Aktenzeichen: 6 U
236/93).
- Schadensersatz auch bei hohen
Tierarztkosten
Wird ein Hund (hier: ein
Yorkshire-Terrier) von einem anderen (hier: einem Pitbull) so schwer
gebissen, dass das Tier trotz einer aufwendigen Arztbehandlung
eingeschläfert werden muss, so hat der Halter des Pitbull vollen
Schadenersatz (hier: 3.800 Mark) zu leisten, auch wenn dies den
Kaufpreis des Yorkshire (hier: 850 Mark) weit übersteigt (Urteil
des AG Frankfurt am Main vom 14.06.2000, Aktenzeichen: 29 C
2234/99-69).
Zur Verhältnismäßigkeit von Ansprüchen
informiert ausführlich der Abschnitt: "Tierarztkosten" in diesem
Ratgeber.
Zuletzt geändert am 10.10.2006
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