Zur Gefahrenabwehr können Ordnungsbehörden gegen Tiere und Halter
vorgehen.
Hier zwei Urteile:
- Streuner kommen
ins Tierheim
Streunende Hunde, die im Stadtgebiet
erkennbar ohne Begleitung angetroffen werden, begründen
grundsätzlich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, da solche Tiere plötzlich auf die Fahrbahn laufen und
dort einen Unfall verursachen können. Streunende Hunde können daher
von den Ortspolizeibeamten eingefangen und in ein Tierheim gebracht
werden. Dies hat prinzipiell zur Folge, dass der Hundehalter für die
so entstandenen Kosten aufkommen muss. Hierzu zählen insbesondere die
Transport- und die Unterbringungskosten im Tierheim, nicht aber die
Personalkosten für die mit dem Vorgang betrauten Polizeibeamten
(Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 22.11.1994,
Aktenzeichen: 11 UE 1924/93).
- Maulkorbzwang ist
ernst zu nehmen
Verhängt die Stadt gegen einen
Kampfhund einen Maulkorb- und Leinenzwang, weil mehrfach Menschen
angegriffen und gebissen wurden, hält sich die Halterin aber nicht
daran, so kann der Hund eingeschläfert werden, wenn sich kein anderer
geeigneter Halter findet (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 31.10.2000, Aktenzeichen: 5 B 838/00).
Mehr Urteile zum Thema Kampfhunde enthält der nachfolgende
Abschnitt.
Zuletzt geändert am 10.10.2006
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