Hunde im Pkw

Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen, dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat sich mehrfach mit Fällen beschäftigt, in denen Hunde im Wagen mitfuhren.

Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, ließen ihn die Richter auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung wurde als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, da er einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt habe. Der Mann hatte seinen Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den Hund wenigstens an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der Pkw kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug - einem Wagen der Nobelklasse - ein Sachschaden von 94.000 Mark (Urteil des OLG Nürnberg vom 13.02.1997, Aktenzeichen: 8 U 2819/96).

Ebenfalls grob fahrlässig handelt, wer in seinem Pkw auf der Beifahrersitzseite einen zirka 25 Kilogramm schweren Hund mit einer Körperlänge von 50 Zentimetern und einer Schulterhöhe von 60 Zentimetern so unterbringt, dass dieser durch die Körperbewegung den Schalthebel des Automatikgetriebes bei voller Fahrt in eine andere Stellung schieben und einen erheblichen Getriebeschaden verursachen kann (Urteil des OLG Nürnberg vom 02.11.1989, Aktenzeichen: 8 U 1341/89).

Auch wenn ein Unfall dadurch entsteht, dass der Versicherungsnehmer seine Zwergpudelhündin im Fußraum vor dem Beifahrersitz ungesichert mitführt, hat er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt (Urteil des OLG Nürnberg vom 14.10.1993, Aktenzeichen: 8 U 1482/93).

Übrigens können sich aus dem Mitnehmen eines Hundes im Pkw auch öffentlich-rechtliche Schadensersatzansprüche ergeben. Die Besitzerin eines Hundes, die ihr Tier bei starker Hitze in einem Fahrzeug eingeschlossenen hat, muss die Personal- und Sachkosten der Polizei für die Befreiung des Hundes tragen, wenn sie nicht erreichbar gewesen ist (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.08.2005, Aktenzeichen: 12 A 10619/05.OVG).

Zuletzt geändert am 10.10.2006

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