Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss
sicherstellen, dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Das
Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat sich mehrfach mit Fällen
beschäftigt, in denen Hunde im Wagen mitfuhren.
Weil ein
verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte,
um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, ließen
ihn die Richter auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Die Klage des
Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung wurde als unbegründet
abgewiesen. Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, da
er einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob
fahrlässig gehandelt habe. Der Mann hatte seinen Jagdhund im
Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter
aufzurichten oder den Hund wenigstens an die Leine zu legen. Während
der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund
plötzlich ins Lenkrad. Der Pkw kam von der Fahrbahn ab, durchbrach
eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am
Fahrzeug - einem Wagen der Nobelklasse - ein Sachschaden von
94.000 Mark (Urteil des OLG Nürnberg vom 13.02.1997,
Aktenzeichen: 8 U 2819/96).
Ebenfalls grob fahrlässig
handelt, wer in seinem Pkw auf der Beifahrersitzseite einen zirka
25 Kilogramm schweren Hund mit einer Körperlänge von
50 Zentimetern und einer Schulterhöhe von 60 Zentimetern so
unterbringt, dass dieser durch die Körperbewegung den Schalthebel des
Automatikgetriebes bei voller Fahrt in eine andere Stellung schieben
und einen erheblichen Getriebeschaden verursachen kann (Urteil des OLG
Nürnberg vom 02.11.1989, Aktenzeichen: 8 U 1341/89).
Auch wenn ein Unfall dadurch entsteht, dass der Versicherungsnehmer
seine Zwergpudelhündin im Fußraum vor dem Beifahrersitz ungesichert
mitführt, hat er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt (Urteil
des OLG Nürnberg vom 14.10.1993, Aktenzeichen: 8 U 1482/93).
Übrigens können sich aus dem Mitnehmen eines Hundes im Pkw
auch öffentlich-rechtliche Schadensersatzansprüche ergeben. Die
Besitzerin eines Hundes, die ihr Tier bei starker Hitze in einem
Fahrzeug eingeschlossenen hat, muss die Personal- und Sachkosten der
Polizei für die Befreiung des Hundes tragen, wenn sie nicht
erreichbar gewesen ist (Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 25.08.2005, Aktenzeichen: 12 A
10619/05.OVG).
Zuletzt geändert am 10.10.2006
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