Besonders auf Straßen sind Hunde des Öfteren für Unfälle
verantwortlich. Ober der Hund nun gegen ein Auto läuft, im Pkw sitzt
oder neben dem Fahrzeug hergeführt wird - grundsätzlich muss der
Halter für dadurch entstehende Schäden haften:
Weil sein
Hund auf die Straße gerannt und gegen ein gerade vorbeifahrendes Auto
geprallt war, wurden einem Hundehalter drei Viertel der Kosten des
entstandenen Blechschadens in Höhe von 7.000 Mark auferlegt. Bei
der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile fiel zu Lasten
des Hundehalters ins Gewicht, dass er nichts unternommen hatte, um
seinen Hund von der innerörtlichen Durchgangsstraße fernzuhalten.
Dieses Versäumnis kreideten ihm die Richter als Fahrlässigkeit an.
Demgegenüber war der Autofahrerin kein persönliches Verschulden
nachzuweisen. Sie haftete ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der
eigenen "Gefährdungshaftung", das heißt wegen der
verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr, die von jedem Kraftfahrzeug
ausgeht. Ihr Haftungsanteil fiel daher deutlich geringer aus als der
des Tierhalters (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
13.07.1995, Aktenzeichen: 2 S 2256/95).
Laut Landgericht
(LG) Coburg müssen Autofahrer nachts dagegen nicht mit freilaufenden
Hunden rechnen, so dass eine Hundebesitzer, dessen Hund nachts vor ein
Auto läuft, den Schaden am Wagen voll und ganz allein bezahlen muss
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.07.2003, Aktenzeichen:
32 S 35/03).
Zuletzt geändert am 10.10.2006
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