Hunde im Straßenverkehr

Besonders auf Straßen sind Hunde des Öfteren für Unfälle verantwortlich. Ober der Hund nun gegen ein Auto läuft, im Pkw sitzt oder neben dem Fahrzeug hergeführt wird - grundsätzlich muss der Halter für dadurch entstehende Schäden haften:

Weil sein Hund auf die Straße gerannt und gegen ein gerade vorbeifahrendes Auto geprallt war, wurden einem Hundehalter drei Viertel der Kosten des entstandenen Blechschadens in Höhe von 7.000 Mark auferlegt. Bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile fiel zu Lasten des Hundehalters ins Gewicht, dass er nichts unternommen hatte, um seinen Hund von der innerörtlichen Durchgangsstraße fernzuhalten. Dieses Versäumnis kreideten ihm die Richter als Fahrlässigkeit an. Demgegenüber war der Autofahrerin kein persönliches Verschulden nachzuweisen. Sie haftete ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der eigenen "Gefährdungshaftung", das heißt wegen der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr, die von jedem Kraftfahrzeug ausgeht. Ihr Haftungsanteil fiel daher deutlich geringer aus als der des Tierhalters (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.07.1995, Aktenzeichen: 2 S 2256/95).

Laut Landgericht (LG) Coburg müssen Autofahrer nachts dagegen nicht mit freilaufenden Hunden rechnen, so dass eine Hundebesitzer, dessen Hund nachts vor ein Auto läuft, den Schaden am Wagen voll und ganz allein bezahlen muss (Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.07.2003, Aktenzeichen: 32 S 35/03).

Zuletzt geändert am 10.10.2006

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