Die finanzielle Situation lässt viele
Unternehmensgründer von ihrem Vorhaben abweichen. Es gibt jedoch
eine Reihe günstiger Darlehen für Gründer. Der
Vollständigkeit halber soll hier kurz auf ein neues Instrument
der Arbeitsmarktpolitik eingegangen werden - der so genannten
"Ich-AG".
Die Bezeichnung als Ich-AG ist jedoch
leicht irreführend. Sie besitzt keine gesellschaftsrechtliche
Bedeutung, d.h. es ist nicht die Gründung einer
Aktiengesellschaft gemeint.
Seit dem 1. Januar 2003 gibt es
für Existenzgründer einen Zuschuss nach § 421 Absatz 1
des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Hiernach erhalten
Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch selbständige
Tätigkeit in Form der Ich-AG beenden einen degressiv gestaffelten
Existenzgründungszuschuß, der für max. 3 Jahre gezahlt
wird. Dieser beträgt im ersten Jahr 600 Euro, im zweiten Jahr 360
Euro und im dritten Jahr 240 Euro monatlich.
Gefördert
werden jedoch nur Existenzgründer, die Arbeitslosengeld oder
Unterhaltsgeld bezogen haben, oder in einer
Arbeitsbeschafftungsmaßnahme (ABM) beschäftigt gewesen
sind. Der Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Anspruchberechtigung
darf jedoch nicht länger als 1 Monat vor der Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit zurückliegen.
Förderungsvoraussetzung ist zudem, dass eine fachkundige Stelle
(IHK, Verband, Bank usw.) die Tragfähigkeit des
Geschäftsvorhabens bestätigt hat.
Zudem darf der
voraussichtliche Jahresgewinn nicht mehr als 25.000 Euro betragen.
Wird diese Grenze überschritten, muss der Zuschuss zwar nicht
zurückgezahlt werden, jedoch entfällt die Förderung ab
dem Folgejahr.
Beachte: das Einkommen aus einer etwaigen anderen
Beschäftigung wird hinzugerechnet
Schließlich muss
der Existenzgründer mindestens 15 Stunden pro Woche für die
selbständige Tätigkeit aufwenden und darf parallel keine
Tätigkeiten ausüben, die einen höheren Zeitaufwand
erfordern.
Der Zuschuss wird jeweils für ein Jahr
bewilligt. Nach Ablauf dieses Bewilligungszeitraums werden die
Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der
Einkommensgrenze, erneut geprüft.
Liegt eine der
Fördervoraussetzungen nicht vor, kann der Zuschuss nicht mehr
gewährt werden.
Wurde vor der Existenzgründung
Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) gezahlt, ist eine
Bezuschussung ebenfalls ausgeschlossen.
Ist ein Antragsteller
schon einmal durch den Existenzgründungszuschuss gefördert
worden, ist eine erneute Förderung in der Regel ausgeschlossen,
wenn nach Beendigung dieser Förderung noch nicht 24 Monate
vergangen sind.
Rechtstipp: Bezieher von Arbeitslosengeld II
können im Rahmen des Existenzgründungszuschusses nicht
gefördert werden, haben jedoch die Möglichkeit bei ihrer
Arbeitsagentur ein so genanntes "Einstiegsgeld" zu
beantragen.
Zuletzt geändert am 02.05.2005
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