Ich -AG

Die finanzielle Situation lässt viele Unternehmensgründer von ihrem Vorhaben abweichen. Es gibt jedoch eine Reihe günstiger Darlehen für Gründer. Der Vollständigkeit halber soll hier kurz auf ein neues Instrument der Arbeitsmarktpolitik eingegangen werden - der so genannten "Ich-AG".

Die Bezeichnung als Ich-AG ist jedoch leicht irreführend. Sie besitzt keine gesellschaftsrechtliche Bedeutung, d.h. es ist nicht die Gründung einer Aktiengesellschaft gemeint.

Seit dem 1. Januar 2003 gibt es für Existenzgründer einen Zuschuss nach § 421 Absatz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Hiernach erhalten Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch selbständige Tätigkeit in Form der Ich-AG beenden einen degressiv gestaffelten Existenzgründungszuschuß, der für max. 3 Jahre gezahlt wird. Dieser beträgt im ersten Jahr 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro monatlich.

Gefördert werden jedoch nur Existenzgründer, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld bezogen haben, oder in einer Arbeitsbeschafftungsmaßnahme (ABM) beschäftigt gewesen sind. Der Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Anspruchberechtigung darf jedoch nicht länger als 1 Monat vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zurückliegen. Förderungsvoraussetzung ist zudem, dass eine fachkundige Stelle (IHK, Verband, Bank usw.) die Tragfähigkeit des Geschäftsvorhabens bestätigt hat.

Zudem darf der voraussichtliche Jahresgewinn nicht mehr als 25.000 Euro betragen. Wird diese Grenze überschritten, muss der Zuschuss zwar nicht zurückgezahlt werden, jedoch entfällt die Förderung ab dem Folgejahr.
Beachte: das Einkommen aus einer etwaigen anderen Beschäftigung wird hinzugerechnet

Schließlich muss der Existenzgründer mindestens 15 Stunden pro Woche für die selbständige Tätigkeit aufwenden und darf parallel keine Tätigkeiten ausüben, die einen höheren Zeitaufwand erfordern.

Der Zuschuss wird jeweils für ein Jahr bewilligt. Nach Ablauf dieses Bewilligungszeitraums werden die Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Einkommensgrenze, erneut geprüft.
Liegt eine der Fördervoraussetzungen nicht vor, kann der Zuschuss nicht mehr gewährt werden.

Wurde vor der Existenzgründung Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) gezahlt, ist eine Bezuschussung ebenfalls ausgeschlossen.
Ist ein Antragsteller schon einmal durch den Existenzgründungszuschuss gefördert worden, ist eine erneute Förderung in der Regel ausgeschlossen, wenn nach Beendigung dieser Förderung noch nicht 24 Monate vergangen sind.

Rechtstipp: Bezieher von Arbeitslosengeld II können im Rahmen des Existenzgründungszuschusses nicht gefördert werden, haben jedoch die Möglichkeit bei ihrer Arbeitsagentur ein so genanntes "Einstiegsgeld" zu beantragen.

Zuletzt geändert am 02.05.2005

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