Von der Impressumspflicht braucht sich nicht betroffen fühlen, wer
nur ein paar private Fotos ins Netz stellt. Sobald aber eine
redaktionelle Leistung erfolgt - und dies kann bereits der Fall sein,
wenn ein privater Homepagebetreiber kommentierte Link-Listen,
meinungsbildende Inhalte oder sonstige allgemeine Informationen
anbietet, die über eine rein persönliche Darstellung hinausgehen,
verlangt § 6 des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) die so
genannte Anbieterkennzeichnung.
Danach sind:
- Name
und Anschrift des Anbieters,
- bei Personenvereinigungen und
-gruppen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten
anzugeben.
Anbieter sind (§ 2 Absatz 2
MDStV):
- Verteildienste in Form von direkten Angeboten an
die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder
Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen
(Fernseheinkauf)
- Verteildienste, in denen Messergebnisse und
Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton
verbreitet werden
- Verteildienste in Form von Fernsehtext,
Radiotext und vergleichbaren Textdienste
- Abrufdienste, bei
denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus
elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme
von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch
oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner
von Telespielen
Das Impressum muss unbedingt
vollständig sein. Das Landgericht Düsseldorf hat bekräftigt, dass
das Impressum vollständig, leicht erkennbar und schnell erreichbar
sein muss. Im vorliegenden Fall war das Impressum mit Angaben zu der
Firmenbezeichnung, der Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie
Handelsregistereintragung und Umsatzsteueridentifikationsnummer erst
über mehrere Zwischenschritte auf der 4. Seite des Webauftrittes zu
erreichen. Dieser Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt auch
einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) dar. Denn durch die unrichtigen Angaben hat sich der
Betreiber einen ungerechtfertigten und sittenwidrigen
Wettbewerbsvorsprung verschafft (Urteil des LG Düsseldorf vom
29.01.2003, Aktenzeichen: 34 O 188/02).
Zuletzt geändert am 24.04.2006
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