Impressumspflicht

Von der Impressumspflicht braucht sich nicht betroffen fühlen, wer nur ein paar private Fotos ins Netz stellt. Sobald aber eine redaktionelle Leistung erfolgt - und dies kann bereits der Fall sein, wenn ein privater Homepagebetreiber kommentierte Link-Listen, meinungsbildende Inhalte oder sonstige allgemeine Informationen anbietet, die über eine rein persönliche Darstellung hinausgehen, verlangt § 6 des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) die so genannte Anbieterkennzeichnung.
Danach sind:

  • Name und Anschrift des Anbieters,
  • bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten

anzugeben.

Anbieter sind (§ 2 Absatz 2 MDStV):

  • Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf)
  • Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden
  • Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdienste
  • Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen

Das Impressum muss unbedingt vollständig sein. Das Landgericht Düsseldorf hat bekräftigt, dass das Impressum vollständig, leicht erkennbar und schnell erreichbar sein muss. Im vorliegenden Fall war das Impressum mit Angaben zu der Firmenbezeichnung, der Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie Handelsregistereintragung und Umsatzsteueridentifikationsnummer erst über mehrere Zwischenschritte auf der 4. Seite des Webauftrittes zu erreichen. Dieser Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt auch einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Denn durch die unrichtigen Angaben hat sich der Betreiber einen ungerechtfertigten und sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung verschafft (Urteil des LG Düsseldorf vom 29.01.2003, Aktenzeichen: 34 O 188/02).

Zuletzt geändert am 24.04.2006

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